Allgemeine Geschäftsbedingungen – AUSTRAUTO GmbH – Version 04.2026
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in mehreren Sprachen verfügbar. Für Verträge mit Verbrauchern in Österreich ist die deutsche Fassung maßgebend und rechtsverbindlich. Übersetzungen dienen lediglich zu Informationszwecken.
PRÄAMBEL
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge, die zwischen den folgenden Parteien geschlossen werden:
AUSTRAUTO GmbH
(im Folgenden: AUSTRAUTO) als Vermieter
eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg unter FN 485386d
Anschrift: Objekt 134, Parkhaus 4, Autovermietungszentrum 0A2804,
1300 Flughafen-Wien, Österreich
UID-Nr.: ATU73093038
E-Mail: info@dryyve.at
und dem jeweiligen Mieter.
Diese AGB sind integraler Bestandteil des Mietvertrags und bilden zusammen mit der Buchungsbestätigung und/oder dem Mietvertrag und allen zusätzlichen schriftlichen Dokumenten, die vom Mieter im Zusammenhang mit der Anmietung ausdrücklich vereinbart und anerkannt wurden (einschließlich aller schriftlichen Angebote oder Auswahlen optionaler Produkte/Dienstleistungen), das vertragliche Mietverhältnis.
Die AGB werden dem Mieter während des Buchungsvorgangs unter https://dryyve.com/general-terms-and-conditions-02-02-26/ und/oder an der Mietstation zur Verfügung gestellt und können auf Anfrage in gedruckter Form oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Die geltende Preisliste/Kostentabelle („Kostentabelle“) wird dem Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags an der Mietstation zur Verfügung gestellt und kann auf Wunsch in gedruckter Form oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Die für die Anmietung geltenden wesentlichen Preisbestandteile werden dem Mieter vor Vertragsabschluss während des Buchungsvorgangs bekannt gegeben und in der Buchungsbestätigung bestätigt. Die geltende Kostentabelle, einschließlich aller Gebühren, Zuschläge und Verwaltungsgebühren, die im Rahmen des Mietverhältnisses anfallen können, wird dem Mieter an der Mietstation in klarer und zugänglicher Weise zur Verfügung gestellt und vom Mieter spätestens vor Unterzeichnung des Mietvertrags ausdrücklich akzeptiert. Es dürfen keine Gebühren erhoben werden, es sei denn, diese wurden ausdrücklich vereinbart oder in der Buchungsbestätigung klar kommuniziert und/oder sind in der geltenden Kostentabelle vorgesehen, die dem Mieter gemäß dieser Klausel zur Verfügung gestellt und von ihm akzeptiert wurde.
„Bürge“ bezeichnet jeden Dritten, der im Zusammenhang mit der Anmietung eine Zahlungsmethode und/oder eine Kaution bereitstellt. Der Bürge gilt als vertraglicher Zahlungspartner und haftet gemeinsam mit dem Mieter gesamtschuldnerisch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. Der Bürge bestätigt ferner, dass die Bereitstellung der Zahlungsmethode eine gültige Autorisierung für Belastungen im Sinne der anwendbaren Zahlungsdienstleistungsbestimmungen darstellt.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem Mietvertrag haben die Bestimmungen des Mietvertrags Vorrang, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Überprüfung der Dokumentenübermittlung am Schalter: Spätestens beim Verlassen des Schalters überprüft der Mieter, ob alle Mietunterlagen vollständig an die vom Mieter angegebenen Kontaktdaten (z. B. E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) geliefert wurden. Dazu gehören gegebenenfalls (i) der Mietvertrag, (ii) alle vom Mieter am Schalter abgegebenen Erklärungen, (iii) diese AGB, (iv) die geltende Kostentabelle, (v) das Formular zur Fahrzeugzustandsbeschreibung (oder ein gleichwertiges Check-out-/Check-in-Protokoll) und (vi) alle anderen Dokumente, die in engem Zusammenhang mit der Anmietung stehen. Sollte ein Dokument fehlen oder unvollständig sein, muss der Mieter AUSTRAUTO unverzüglich vor Verlassen des Schalters (oder, falls die Lücke erst danach offensichtlich wird, ohne unangemessene Verzögerung) darüber informieren, damit AUSTRAUTO es erneut zusenden oder auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen kann. Diese Klausel hat keinen Einfluss auf die zwingenden gesetzlichen Rechte des Mieters.
1. Mieter/Fahrer
1.1. Fahrzeugmieter
Ein gültiger Mietvertrag kann mit einer juristischen Person, vertreten durch einen bevollmächtigten Vertreter, oder mit einer natürlichen Person abgeschlossen werden, sofern diese Person voll geschäftsfähig ist, über ein von AUSTRAUTO akzeptiertes Zahlungsmittel verfügt, wie es während des Buchungsvorgangs mitgeteilt und/oder auf der offiziellen Website von AUSTRAUTO angegeben wurde, und die folgenden gültigen Dokumente und Informationen vorlegt:
1.1.1. Ausweisdokument: Für Bürger aus EU-, EWR-, EFTA- oder Schengen-Ländern ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Alle anderen Bürger müssen einen gültigen Reisepass vorlegen.
1.1.2. Führerschein:
(a) Der Mieter und jeder autorisierte Fahrer müssen bei der Fahrzeugabholung den gültigen Führerschein im Original zusammen mit dem in Artikel 1.1.1 genannten Ausweisdokument vorlegen.
Der Führerschein muss für die gesamte Mietdauer sowie für mindestens sechs (6) Wochen darüber hinaus gültig sein, um mögliche Verlängerungen der Mietdauer abzudecken.
(b) Fotokopien, digitale oder elektronische Führerscheine, vorläufige Führerscheine (Führerscheine für Fahrschüler), Führerscheine mit vorübergehenden Einschränkungen oder anderweitig ungültige Führerscheine werden nicht akzeptiert.
(c) Führerscheine, die in einer nicht lateinischen Schrift ausgestellt sind, müssen entweder von folgenden Dokumenten begleitet sein:
einem gültigen internationalen Führerschein (IDP) oder
eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Übersetzung.
(d) Der IDP oder die beglaubigte Übersetzung ersetzt nicht den Originalführerschein und muss stets zusammen mit dem zugrunde liegenden inländischen Führerschein vorgelegt werden.
(e) Wenn ein IDP erforderlich ist oder vorgelegt wird, kann AUSTRAUTO diesen nur akzeptieren, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate ausgestellt wurde, unabhängig von seiner formalen Gültigkeitsdauer, und für die gesamte Mietdauer gültig bleibt. Diese Anforderung gilt zu Überprüfungs- und Compliance-Zwecken. Ein IDP wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden inländischen Führerscheins nicht mehr akzeptiert.
(f) Für Nicht-EU-Führerscheine können zusätzliche, objektiv gerechtfertigte Anforderungen gelten (z. B. IDP- oder Übersetzungsanforderungen und angemessene Überprüfungen), sofern diese Anforderungen dem Kunden vor der Fahrzeugabholung mitgeteilt werden.
1.1.3. Angaben zum Wohnsitz: Der Mieter muss Angaben zu seiner aktuellen Anschrift und, falls abweichend, zu seinem gewöhnlichen Wohnsitz machen.
1.2. Fahrer
1.2.1. Nur Personen, die
- ausdrücklich mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind, dürfen das Fahrzeug führen. Dies sind der Mieter und gegebenenfalls weitere eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift aller weiteren Fahrer anzugeben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und vorbehaltlich der Überprüfung der Identität des Vertragspartners;
- über einen gültigen Führerschein im Sinne von Artikel 1.1. und gültige Ausweispapiere verfügen, die spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs vorzulegen sind, und
- das erforderliche Mindestalter haben.
1.2.2. Fahrer aller Fahrzeugkategorien müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Ist der Fahrer oder einer der berechtigten Fahrer zum Zeitpunkt der Anmietung zwischen 19 und 25 Jahre alt („Jungfahrer”), fällt pro Miettag und pro Jungfahrer eine zusätzliche Gebühr für Jungfahrer an. Wenn der Fahrer oder einer der autorisierten Fahrer zum Zeitpunkt der Anmietung 70 Jahre oder älter ist („Senior-Fahrer”), fällt pro Miettag und pro Senior-Fahrer eine zusätzliche Gebühr für Senior-Fahrer an. Eine solche Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn der Fahrerstatus vereinbart wurde und der genaue Preis dem Mieter vor der Hinzufügung des Fahrers klar mitgeteilt wurde (z. B. im Mietvertrag oder durch ein schriftliches Angebot am Schalter).
1.2.3. Jeder zusätzliche Fahrer muss ausdrücklich mit AUSTRAUTO vereinbart und im Mietvertrag registriert werden. In diesem Fall kann eine Zusätzliche Fahrergebühr pro Tag und pro zusätzliche Fahrer anfallen. Eine solche Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn der Zusätzliche Fahrer ausdrücklich vereinbart wurde und der genaue Preis dem Mieter vor der Hinzufügung des Fahrers klar mitgeteilt wurde (z. B. im Mietvertrag oder durch ein schriftliches Angebot am Schalter). Wenn es sich bei dem Zusätzlichen Fahrer um einen Jungfahrer im Sinne von Artikel 1.2.2 handelt, fällt keine Zusätzliche Fahrergebühr an, es kann lediglich die zusätzliche Gebühr für Jungfahrer pro Tag (falls zutreffend) berechnet werden. Der Fahrer, der nicht gleichzeitig der Mieter ist, muss die in Artikel 1.2.1 genannten Anforderungen erfüllen.
1.2.4. Personen, die nicht ausdrücklich als berechtigte Fahrer im Mietvertrag aufgeführt sind, dürfen das Mietfahrzeug nicht fahren. Personen, die zum Zeitpunkt der Anmietung die in Artikel 1.1 genannten Dokumente nicht vorlegen können, dürfen das Fahrzeug nicht fahren. Ein nicht berechtigter Fahrer kommt nicht in den Genuss der dem Mieter gewährten (teilweisen) Haftungsminderung, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wenn der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Führen eines Fahrzeugs gestattet, stellt dies einen Vertragsbruch dar, der dazu führt, dass der Mieter für alle durch den nicht berechtigten Fahrer verursachten Schäden haftet. In diesem Fall haften der Mieter und der nicht berechtigte Fahrer gesamtschuldnerisch.
1.2.5. Beschränkung auf mehrere Anmietungen: Aus Sicherheits- und Vertragsgründen kann ein Kunde jeweils nur Hauptmieter eines aktiven Mietvertrags sein, sofern AUSTRAUTO nicht nach eigenem Ermessen etwas anderes genehmigt (z. B. vorbehaltlich der Bonität und Sicherheitsmaßnahmen). Wenn während desselben Zeitraums zusätzliche Fahrzeuge benötigt werden, kann der Kunde nur als zusätzlicher Fahrer, nicht jedoch als Hauptmieter aufgeführt werden. Der Hauptmieter (Vertragspartner) kann nach Abschluss des Mietvertrags nicht mehr geändert werden. Jede Ausnahme bedarf der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch AUSTRAUTO und ist nur möglich, wenn der neue Hauptmieter das von AUSTRAUTO angebotene (teilweise) Haftungsbeschränkungspaket (im Folgenden „Haftungsreduzierung”) für die verbleibende Mietdauer (wie in der Kostentabelle angegeben) erwirbt. Ohne den Erwerb der Haftungsreduzierung wird eine Änderung des Hauptmieters nicht vorgenommen.
2. Reservierungen/Buchungen, Vorausbuchungen
2.1. Angebot und Annahme: Wenn der Mieter eine Reservierung vornimmt (z. B. per E-Mail an info@dryyve.at, online auf https://dryyve.com oder über einen Vermittler), stellt dies ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags an AUSTRAUTO dar. Eine Reservierung ist für AUSTRAUTO unverbindlich und stellt für sich genommen noch keinen Vertragsabschluss dar. Der Mietvertrag kommt erst mit der Ausstellung einer Buchungsbestätigung (Annahme) gemäß den Artikeln 2.2–2.4 zustande.
2.2. Vertragsabschluss – Direktbuchungen: Bei Direktbuchungen (z. B. per E-Mail an info@dryyve.at oder über die Website von AUSTRAUTO https://dryyve.com) kommt der Vertrag erst mit der Übermittlung einer Buchungsbestätigung durch AUSTRAUTO an den Mieter innerhalb von maximal 24 Stunden nach Eingang der Buchungsanfrage zustande. Wird innerhalb dieser Frist keine Buchungsbestätigung versandt, gilt die Reservierungsanfrage als abgelehnt und es kommt kein Vertrag zustande.
Wählt der Mieter einen Prepaid-Tarif, kann AUSTRAUTO den Prepaid-Betrag zum Zeitpunkt der Buchung gemäß den vor Vertragsabschluss klar angegebenen Tarifbedingungen (erstattungsfähig/nicht erstattungsfähig) und den Stornierungsbedingungen in Artikel 3 bearbeiten.
Wenn AUSTRAUTO innerhalb der in Artikel 2.2 genannten Frist keine Buchungsbestätigung ausstellt, kommt kein Mietvertrag zustande. In diesem Fall wird ein im Voraus bezahlter Betrag wie folgt behandelt:
(i) Ist das Nichtzustandekommen des Vertrags auf AUSTRAUTO zurückzuführen (z. B. Nichtverfügbarkeit der gebuchten Fahrzeugkategorie oder ein technischer/Systemfehler), wird der im Voraus bezahlte Betrag unverzüglich über die ursprüngliche Zahlungsmethode zurückerstattet.
(ii) In allen anderen Fällen erfolgt eine etwaige Rückerstattung gemäß den geltenden Vorauszahlungsbedingungen und Artikel 3.
Bei nicht im Voraus bezahlten Tarifen wird keine Zahlung erhoben, bis die Buchungsbestätigung ausgestellt wurde.
2.3. Vertragsabschluss – Reservierungen über Vermittlungsplattformen: Wenn der Mieter über einen Vermittler oder eine Vermittlungsplattform bucht, kommt der Vertrag mit der Übermittlung einer Buchungsbestätigung durch den Vermittler an den Mieter zustande (siehe Artikel 17). In solchen Fällen können Zusatzleistungen oder optionale Services (z. B. Haftungsreduzierung) nur direkt bei AUSTRAUTO gebucht werden und unterliegen der Verfügbarkeit bei der Fahrzeugabholung. Nicht verfügbare Zusatzleistungen berechtigen den Mieter nicht, die Abholung des Fahrzeugs zu verweigern. AUSTRAUTO haftet nicht für Fehler, Auslassungen oder Unstimmigkeiten in den von der Vermittlerplattform angezeigten Informationen, es sei denn, diese Fehler wurden von AUSTRAUTO verursacht.
2.4. Vertragsabschluss – Walk-in-Anmietungen: Wenn der Mieter die Geschäftsräume von AUSTRAUTO persönlich besucht, kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien zustande.
2.5. AUSTRAUTO behält sich das Recht vor, aufeinanderfolgende oder direkt aufeinanderfolgende Reservierungen desselben Kunden als einen einzigen zusammenhängenden Mietzeitraum zu behandeln. In solchen Fällen gilt die Mietgebühr für die Gesamtdauer des kombinierten Mietzeitraums, unabhängig davon, wie die Reservierungen ursprünglich vorgenommen wurden.
2.6. Zahlungsautorisierung und Abrechnungsregeln (gilt für alle Buchungen): Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO, die gewählte Zahlungsmethode ausschließlich nur für folgende Beträge zu belasten:
(i) den im Mietvertrag angegebenen Mietpreis;
(ii) alle optionalen Dienstleistungen und Gebühren, die ausdrücklich vereinbart und dem Mieter vor Eingehung seiner Zahlungsverpflichtung klar mitgeteilt wurden (z. B. in der Buchungsbestätigung/im Mietvertrag für vorab gebuchte Extras oder durch ein schriftliches Angebot am Schalter für vor Ort erworbene Extras); und
(iii) Beträge, die gemäß dem Mietvertrag gesetzlich fällig und zahlbar sind und durch Unterlagen belegt sind.
Bei im Voraus bezahlten Buchungen umfasst diese Ermächtigung auch die Verarbeitung des vorausbezahlten Betrags zum Zeitpunkt der Buchung gemäß Artikel 2.2 (Prepaid-Tarife; Zahlung vor Buchungsbestätigung).
Wird eine Zahlungsmethode oder eine Kaution von einem Bürgen bereitgestellt, ermächtigt dieser Bürge AUSTRAUTO ausdrücklich, unwiderruflich und bedingungslos, sämtliche Beträge, die gemäß oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag rechtlich geschuldet und fällig sind, von der bereitgestellten Zahlungsmethode zu belasten, abzubuchen oder anderweitig einzuziehen. Dies umfasst insbesondere Mietgebühren, Schadensersatz, Selbstbehalte, vertragliche Gebühren, Verwaltungsgebühren oder Vertragsbruchgebühren, Vertragsstrafen sowie sonstige Nebenkosten.
Der Bürge bestätigt, dass diese Ermächtigung eine gültige und verbindliche Zustimmung im Sinne der anwendbaren Zahlungsdienstleistungsbestimmungen (einschließlich PSD2 / Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie deren nationaler Umsetzungen) darstellt und dass es sich bei diesen Transaktionen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt.
Jegliche Belastung, Einziehung oder Rechnungsstellung im Rahmen dieser Ermächtigung erfolgt gemäß den Artikeln 14.4 bis 14.6.
2.7. Reservierungen sind nur für Fahrzeugkategorien verbindlich, nicht für bestimmte Fahrzeugmodelle oder -marken. AUSTRAUTO behält sich das Recht vor, anstelle der gebuchten Fahrzeugkategorie ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie bereitzustellen (jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis). Ist kein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie verfügbar, hat der Mieter das Recht, die Annahme des Fahrzeugs ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten zu verweigern.
2.8. Nichterscheinen / Nichtabholung
Gebuchte Fahrzeuge werden am vereinbarten Abholort und zur vereinbarten Zeit bereitgestellt. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt oder wenn der Mieter am Abholort erscheint, die Anmietung jedoch nicht beginnen kann, weil der Mieter wesentliche, ihm zuzurechnende Abholvoraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere die erforderliche Kaution nicht bereitstellt oder nicht erfolgreich per Vorautorisierung autorisiert („Nichterscheinen” oder „nicht erfolgte Abholung” / „No-Show“), wird das Fahrzeug 30 Minuten lang bereitgehalten („Toleranzfrist”).
Nach Ablauf der Toleranzfrist kann AUSTRAUTO die Reservierung stornieren und eine No-Show-Gebühr als Entschädigung für die Folgen der Nichtanreise oder der nicht erfolgten Abholung berechnen. Die No-Show-Gebühr ist eine pauschale Entschädigung für die Folgen der Nichtanreise oder der nicht erfolgten Abholung und umfasst
(i) die AUSTRAUTO dadurch unmittelbar entstandenen angemessenen Verwaltungskosten (z. B. Vorbereitungs-, Bearbeitungs- oder Zustellungskosten) und
(ii) den Ersatz für den Verlust der reservierten Vermietungsmöglichkeit.
Die gesamte No-Show-Gebühr darf den Mietpreis für die ersten 24 Stunden der gebuchten Miete, einschließlich aller für diesen Zeitraum gebuchten optionalen Dienstleistungen und Zubehörteile zum Tagespreis (falls vorhanden), nicht übersteigen. Optionale Dienstleistungen und Zubehörteile werden nur in dem Umfang einbezogen, in dem sie für den gebuchten Zeitraum reserviert wurden und AUSTRAUTO angemessene, dokumentierte Kosten entstanden sind, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Vorbereitung oder Bereitstellung stehen (z. B. Kommissionierung/Zurücklegen, Installation, Lieferung). Die No-Show-Gebühr wird in dem Umfang reduziert, in dem AUSTRAUTO Kosten vermeidet und/oder das Fahrzeug (oder ein vergleichbares Ersatzfahrzeug) für denselben Zeitraum erneut vermietet. Auf Wunsch des Mieters gibt AUSTRAUTO eine kurze Erklärung zur Grundlage der No-Show-Gebühr (z. B. ob eine erneute Vermietung stattgefunden hat), ohne jedoch interne Geschäftsberechnungen offenlegen zu müssen. Wenn die Reservierung zu einem Vorauszahlungspreis vorgenommen wurde, wird der im Voraus bezahlte Betrag mit der No-Show-Gebühr verrechnet und der verbleibende Restbetrag zugunsten des Mieters zurückerstattet. Eine Kaution und/oder eine Kaution für Verkehrsstrafen sind keine im Voraus bezahlten Mietbeträge, sondern eine Sicherheit zur Deckung potenzieller Ansprüche; daher werden sie nicht mit der No-Show-Gebühr verrechnet.
Wird die Reservierung gemäß Artikel 3.2.1 storniert, wird keine No-Show-Gebühr erhoben.
2.9. Desk refusal / Verweigerung der Vervollständigung des Pick-up-Vorgangs
Ist der Mietvertrag bereits gemäß den Artikeln 2.2 bis 2.4 zustande gekommen und erscheint der Mieter innerhalb des anwendbaren Pick-up-Zeitraums an der Mietstation, kann die Übergabe des Fahrzeugs jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Mieter sich weigert, die für die Durchführung des bereits zustande gekommenen Mietverhältnisses erforderlichen Pick-up-Formalitäten zu vervollständigen, so stellt ein solcher Fall einen „Desk refusal“ dar.
Ein Desk refusal liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter, ohne dass der Grund AUSTRAUTO zuzurechnen ist, sich am Schalter weigert, Dokumente, Erklärungen oder Bestätigungen zu unterzeichnen oder elektronisch anzunehmen, die für die Übergabe erforderlich sind und die die dem Mieter bereits offengelegten und für ihn verbindlichen Vertragsbedingungen widerspiegeln oder dokumentieren, einschließlich, soweit anwendbar, des Mietvertrags, der Zahlungs-/Kautionsverifizierung, der Fahrerregistrierung, der Übergabedokumentation oder sonstiger Dokumente, die Bestandteil des Mietverhältnisses sind oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen.
Ein Desk refusal stellt keine Stornierung im Sinne des Artikels 3 dar, allein deshalb, weil der Mieter an der Mietstation erscheint, sich jedoch weigert, den Pick-up-Vorgang abzuschließen. Kann die Übergabe aufgrund eines dem Mieter zurechenbaren Desk refusal nicht abgeschlossen werden, ist AUSTRAUTO berechtigt, den Fall in gleicher Weise wie einen Failed Pick-up gemäß Artikel 2.8 zu behandeln und eine No-show- / Failed Pick-up-Gebühr gemäß Artikel 2.8 zu erheben, sofern der Grund für das Nichtzustandekommen der Übergabe nicht von AUSTRAUTO verursacht wurde und ordnungsgemäß dokumentiert ist. Zum Nachweis eines Desk refusal kann sich AUSTRAUTO auf eine angemessene Dokumentation stützen, einschließlich insbesondere eines vom Mieter unterzeichneten Verweigerungsformulars oder, falls der Mieter die Unterzeichnung eines solchen Formulars verweigert, auf andere objektive Nachweise wie datierte Schalteraufzeichnungen, Erklärungen von Mitarbeitern, Transaktionsprotokolle, Kopien der dem Mieter vorgelegten Dokumente, zeitnah erstellte schriftliche Aufzeichnungen oder sonstige zulässige Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass die Übergabe aus Gründen gescheitert ist, die dem Mieter zuzurechnen sind.
2.10. Unbeschadet der Artikel 3.1 und 3.2 gilt gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 des österreichischen Fernabsatz- und Außer-Geschäftsraum-Verkaufsgesetzes (FAGG) das gesetzliche Widerrufsrecht nicht für Fernabsatzverträge über Fahrzeugmieten, die für einen bestimmten Termin oder einen bestimmten Leistungszeitraum gebucht wurden.
3. Änderung und Stornierung der Buchung
3.1 Änderung der Buchung
3.1.1 Mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietdauer kann der Mieter eine kostenlose Änderung der Reservierung beantragen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, per E-Mail an info@dryyve.at. Aufgrund von Preisanpassungen und Verfügbarkeit kann eine geänderte Reservierung anderen Mietpreisen unterliegen. Jede Rückerstattung oder Preisanpassung erfolgt gemäß den geltenden Preisbedingungen der Buchung (erstattungsfähig/nicht erstattungsfähig), sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
3.1.2. Der Mieter muss sich an AUSTRAUTO wenden, um Änderungen am Mietvertrag zu beantragen, einschließlich (i) Änderungen, die weniger als 24 Stunden vor der geplanten Abholzeit beantragt werden, und (ii) Änderungen, die während der Mietdauer beantragt werden, wie z. B. eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietdauer oder Änderungen des vereinbarten Abhol- oder Rückgabeortes. Jede Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung von AUSTRAUTO und kann zu einer Anpassung der Mietzahlung führen.
Wenn der Mieter weniger als 24 Stunden vor der geplanten Abholzeit oder während der Mietdauer eine Vertragsänderung beantragt (einschließlich Verkürzung oder Verlängerung der Mietdauer oder Änderung des Abhol- oder Rückgabeortes), kann AUSTRAUTO eine pauschale Änderungsgebühr für die Anmietung erheben, deren genauer Betrag dem Mieter vor Bestätigung der Änderung mitgeteilt wird und die angemessene Bearbeitungskosten (z. B. Verwaltung, Vertragsänderungen, operative Umplanung) abdeckt. Die Mietänderungsgebühr ist zusätzlich zu (i) etwaigen Mietzahlungsanpassungen aufgrund der Änderung (Verkürzung/Verlängerung) und (ii) etwaigen anfallenden Einweggebühren zu entrichten, wenn die Anmietung zu einer Einweganmietung wird oder sich der Rückgabe-/Abholort ändert.
Es fällt keine Mietänderungsgebühr an, (i) wenn die gewünschte Änderung aufgrund von Umständen erforderlich ist, die AUSTRAUTO zu vertreten hat (einschließlich der Nichtverfügbarkeit der gebuchten Fahrzeugkategorie), oder (ii) wenn der Mieter ein Verbraucher ist und die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Mieters liegen, vorausgesetzt, der Mieter informiert AUSTRAUTO so schnell wie möglich.
Jede Änderung wird erst nach Bestätigung durch AUSTRAUTO und, falls zutreffend, nach Annahme der angepassten Mietzahlung durch den Mieter wirksam.
3.2. Stornierung
3.2.1. Der Mieter kann eine „erstattungsfähige Reservierung” kostenlos stornieren, indem er AUSTRAUTO mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Mietdauer schriftlich (per E-Mail an info@dryyve.at) benachrichtigt. In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung.
Wenn der Mieter eine „erstattungsfähige Reservierung” weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Mietdauer storniert, ist die Stornierung weiterhin möglich; jedoch erfolgt eine etwaige Rückerstattung gemäß Artikel 3.2.2 (Gebühren für verspätete Stornierungen und Rückerstattungsregeln), wie sie dem Mieter vor Vertragsabschluss (z. B. in der Buchungsbestätigung und/oder den Preisbedingungen) mitgeteilt wurden.
Eine „nicht erstattungsfähige Reservierung” kann jederzeit storniert werden, jedoch hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung.
3.2.2. Storniert der Mieter die Buchung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Mietzeit („verspätete Stornierung“ / “late cancellation”), kann AUSTRAUTO eine Gebühr für verspätete Stornierung als Entschädigung für die Folgen der verspäteten Stornierung erheben. Die Gebühr für verspätete Stornierung deckt (i) die angemessenen Verwaltungskosten von AUSTRAUTO, die direkt durch die verspätete Stornierung verursacht wurden, und (ii) die Entschädigung für den Verlust der reservierten Vermietungsmöglichkeit.
Die Gebühr für die späte Stornierung wird in dem Umfang reduziert, in dem AUSTRAUTO aufgrund der Stornierung Kosten vermeidet und/oder das Fahrzeug (oder ein vergleichbares Ersatzfahrzeug) für denselben Zeitraum weitervermieten kann. Auf Wunsch des Mieters gibt AUSTRAUTO eine kurze Erklärung über die Grundlage einer etwaigen Reduzierung, ohne jedoch interne Geschäftsberechnungen offenlegen zu müssen.
Wurde die Reservierung zu einem Vorauszahlungstarif vorgenommen, wird der im Voraus bezahlte Betrag mit der Stornogebühr verrechnet und ein etwaiger Restbetrag zugunsten des Mieters zurückerstattet. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt (insbesondere § 7 KSchG).
Wird eine Buchung gemäß Artikel 2.2 nicht bestätigt (keine Annahme), wird ein im Voraus bezahlter Betrag zusätzlich zu den geltenden Tarifbedingungen gemäß Artikel 2.2 behandelt.
3.2.3. Stornierungen müssen per E-Mail an info@dryyve.at eingereicht werden.
4. Mietzahlung und Kaution
4.1. Mietzahlung
4.1.1. Die Mietzahlung wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preis gemäß der Kostentabelle oder auf späteren Buchungsänderungen, zuzüglich etwaiger Pakete, Haftungsreduzierung und/oder zusätzlicher Extras. Wenn der Inhalt des Vertrags während der Mietdauer geändert wird, wird auf Artikel 3.1.2 verwiesen.
4.1.2. Die Miete beinhaltet keine Kraftstoffkosten, Servicegebühren sowie Liefer- und Abholkosten. Sonderpreise und Rabatte gelten nur bei rechtzeitiger und vollständiger Zahlung. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug verfallen alle gewährten Rabatte und es werden die Preise gemäß der aktuellen Kostentabelle berechnet.
4.1.3. Bei einer Buchung zum Vorauszahlungspreis ist der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt fällig und kann sofort bei der Buchung oder spätestens bei der Abholung in Rechnung gestellt werden.
Eine etwaige Kaution ist vom Mietpreis getrennt und stellt keine Zahlung des Mietpreises oder der gekauften Produkte dar. Sie dient ausschließlich als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietvertrag. Die Höhe der Kaution und die geltenden Zahlungsbedingungen werden dem Mieter vor Vertragsabschluss klar mitgeteilt und bei oder vor der Abholung bestätigt (z. B. durch Unterschrift auf dem Mietvertrag und/oder Zahlungsnachweis).
Je nach verwendetem Zahlungsmittel kann die Kaution durch eine Vorautorisierung oder durch eine sofortige Einzahlung oder durch eine Kombination aus beidem gesichert werden. In beiden Fällen wird die Kaution nach der endgültigen Abrechnung zurückerstattet, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Abzüge gemäß Artikel 14 und 15.
4.1.4. Sofern in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, beinhaltet der Mietpreis eine Kilometerpauschale pro Miettag („Inklusive Kilometerzahl“), wie im Mietvertrag angegeben.
Bei einer Buchung mit begrenztem Kilometerkontingent wird das Inklusive Kilometerkontingent auf der Grundlage der tatsächlichen Mietdauer (von der Abholung bis zur Rückgabe) berechnet. Wird das Fahrzeug früher als vereinbart zurückgegeben, wird das Inklusive Kilometerkontingent entsprechend anteilig reduziert.
Jede über die Inklusive Kilometerzahl hinausgehende Kilometerleistung, die durch Unterlagen (z. B. Kilometerstand) nachgewiesen wird, wird zu einem Preis berechnet, der an die durchschnittlichen Verbraucherpreise am jeweiligen Standort angepasst ist.
4.2. Kaution
4.2.1. AUSTRAUTO akzeptiert ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Zahlungsmittel und nur unter den dort genannten Bedingungen. Diese Bedingungen werden dem Mieter im Rahmen des Buchungsvorgangs und/oder in der Buchungsbestätigung zur Verfügung gestellt und in jedem Fall vor Fahrzeugübernahme sowie bei Fernabsatzverträgen auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 5.1.1 bereitgestellt. Diese Anforderungen sind integraler Bestandteil des Mietvertrags. AUSTRAUTO erhebt kein Entgelt oder keinen Zuschlag allein für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels im Sinne des § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018. Alle vorgelegten Zahlungskarten müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme noch mindestens sechs (6) Monate gültig sein, es sei denn, AUSTRAUTO weist vor der Fahrzeugübernahme ausdrücklich auf eine abweichende Mindestgültigkeitsdauer hin.
(a) Barzahlungen und Kautionen in bar werden nicht akzeptiert.
(b) Visa- und Mastercard-Kreditkarten werden nur akzeptiert, wenn sie auf den Namen des Hauptfahrers als Vertragspartner ausgestellt sind oder, sofern von AUSTRAUTO ausdrücklich akzeptiert, auf den Namen eines Dritten, der als Bürge handelt, vorausgesetzt, dass diese Person identifiziert wird, den Mietvertrag oder eine separate Erklärung unterzeichnet und ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung sowie die Autorisierung von Belastungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, und nur, wenn der erforderliche Kautionsbetrag gesichert werden kann. Das Vorhandensein eines Visa- oder Mastercard-Logos allein bestimmt für sich genommen nicht, ob es sich bei einer Karte um eine Kredit-, Debit- oder Prepaidkarte handelt. AUSTRAUTO bestimmt den Kartentyp bei der Fahrzeugübernahme durch technische Überprüfung (einschließlich, soweit anwendbar, der technischen Fähigkeit zur Zahlungsabwicklung) und wendet die entsprechenden Bedingungen gemäß diesem Artikel an.
(c) Geeignete Debitkarten können nur akzeptiert werden, wenn sie auf den Hauptfahrer als Vertragspartner ausgestellt sind und unterliegen zusätzlichen Anforderungen des Risikomanagements. Diese können, soweit anwendbar, den Erwerb eines Schutzpakets als Voraussetzung für die Akzeptanz von Debitkarten umfassen, als alternative Risikominderungsmaßnahme, wenn die Kaution nicht durch Vorautorisierung zu vergleichbaren Bedingungen gesichert werden kann. Solche Anforderungen werden auf Grundlage objektiver Risikokriterien festgelegt, einschließlich des verifizierten Kartentyps und der technischen Möglichkeit, die erforderliche Kaution bei Fahrzeugübernahme erfolgreich zu sichern, dem Mieter vor Fahrzeugübernahme klar mitgeteilt und nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften angewendet. Ist eine Vorautorisierung technisch nicht möglich (insbesondere bei bestimmten Debitkarten), kann die Kaution durch eine sofortige erstattungsfähige Belastung gemäß Artikel 4.2.3 gesichert werden. Geeignete Debitkarten umfassen, soweit anwendbar, Co-Badge- oder Dual-Circuit-Karten, die als Voraussetzung für ihre Akzeptanz verstärkten Prüfungen und strengeren Risikomanagementanforderungen unterliegen können.
(d) Virtuelle Karten (virtuelle Debit- oder Kreditkarten) werden nur akzeptiert, wenn sie (i) die Vorautorisierung des gesamten erforderlichen Kautionsbetrags ermöglichen, (ii) auf den Hauptfahrer als Vertragspartner ausgestellt sind, (iii) bei Fahrzeugübernahme technisch überprüfbar und erfolgreich vorautorisierbar sind und (iv) zusätzlichen Anforderungen des Risikomanagements unterliegen, die den Erwerb eines Schutzpakets umfassen können. Solche Anforderungen werden auf Grundlage objektiver Risikokriterien festgelegt, dem Mieter vor Fahrzeugübernahme klar mitgeteilt und nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften angewendet. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, werden virtuelle Karten nicht zur Hinterlegung der Kaution akzeptiert.
(e) Prepaidkarten (einschließlich Prepaid-Visa/Mastercard-Produkte wie Postepay oder vergleichbare Produkte) werden zur Sicherung der Kaution nicht akzeptiert, auch wenn sie das Visa- oder Mastercard-Logo tragen. Solche Karten können ausschließlich zur Bezahlung der Mietgebühren akzeptiert werden, sofern dies technisch möglich ist.
Diese Anforderungen dienen ausschließlich dem Risikomanagement (einschließlich Sicherstellung der Kaution, Abwicklung von Belastungen und Vermeidung von Rückbelastungen/Chargebacks) und werden nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften angewendet.
Legt der Mieter ein nach diesem Artikel nicht akzeptiertes Zahlungsmittel vor, kann AUSTRAUTO ein alternatives, akzeptiertes Zahlungsmittel verlangen. Die Fahrzeugübernahme setzt voraus, dass (i) ein akzeptiertes Zahlungsmittel auf den Hauptfahrer als Vertragspartner vorliegt und (ii) die erforderliche Kaution erfolgreich gesichert werden kann. Sind diese Voraussetzungen bei Fahrzeugübernahme nicht erfüllt, kann das Fahrzeug nicht übergeben werden, sofern die entsprechenden Anforderungen an Zahlungsmittel dem Mieter vor Vertragsschluss klar mitgeteilt wurden. In diesem Fall kann der Mieter die Buchung gemäß Artikel 3.2 stornieren; etwaige Gebühren oder Rückerstattungen richten sich nach den Artikeln 3.2.1 und 3.2.2 (soweit anwendbar).
4.2.2. Zusätzlich zur Zahlung der Mietgebühr ist der Mieter verpflichtet, zu Beginn der Mietdauer eine rückzahlbare Kaution als Sicherheit für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen zu hinterlegen (die „Kaution”).
Wird die Kaution von einem Bürgen gestellt, erklärt sich dieser ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kaution von AUSTRAUTO zur Begleichung sämtlicher im Rahmen des Mietvertrags geschuldeter Beträge verwendet, einbehalten oder angerechnet werden darf und haftet hierfür gemeinsam mit dem Mieter gesamtschuldnerisch.
Ein bei der Buchung angegebener Kautionsbetrag dient lediglich zu Informationszwecken und stellt keinen verbindlichen oder endgültigen Betrag dar. Maßgeblich ist die Kaution, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme gilt und dem Mieter auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietbedingungen mitgeteilt wird. Der anwendbare Betrag wird dem Mieter vor der Fahrzeugübernahme klar mitgeteilt. Akzeptiert der Mieter die bei der Fahrzeugübernahme geltende Kaution nicht, kann er von der Anmietung Abstand nehmen.
Die Kaution kann aus separaten rückzahlbaren Komponenten bestehen, einschließlich eines bestimmten rückzahlbaren Teils, der gemäß Artikel 4.2.7 als „Kaution für Verkehrsstrafen” zugewiesen wird.
Der anwendbare Gesamtbetrag der Kaution (einschließlich einer etwaigen Zuweisung eines Teils als Kaution für Verkehrsstrafen) wird dem Mieter während des Buchungsvorgangs und/oder in der Buchungsbestätigung und in jedem Fall vor der Abholung und bei Fernabsatzverträgen auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 5.1.1 mitgeteilt.
4.2.3. Je nach verwendetem Zahlungsmittel kann die Kaution durch (i) eine Vorautorisierung (Reservierung eines Betrags), (ii) eine sofortige rückzahlbare Kautionsbelastung oder (iii) eine Kombination aus beiden gesichert werden. In beiden Fällen wird die Kaution nach der endgültigen Abrechnung zurückerstattet, vorbehaltlich etwaiger rechtmäßiger Abzüge gemäß Artikel 14 und 15.
Eine solche Vorautorisierung oder sofortige Einzahlungsgebühr wird nur für den genauen Betrag erhoben, der dem Mieter bei der Buchung und/oder in der Buchungsbestätigung mitgeteilt und bei oder vor der Abholung bestätigt wurde (z. B. durch Unterschrift, Kartenüberprüfung oder eine andere eindeutige Bestätigung am Schalter). Wenn eine sofortige Einzahlungsgebühr erhoben wird, wird diese als rückzahlbare Kaution verarbeitet und zurückerstattet.
4.2.4. Zu den Forderungen, die mit der Kaution verrechnet werden können, gehören (sofern zutreffend) Selbstbehalte für Schäden, Betankungskosten, ausdrücklich vereinbarte und klar ausgewiesene vertragliche Gebühren sowie verkehrsbezogene Bußgelder oder Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Mietdauer. Soweit dies vernünftigerweise möglich ist, wird AUSTRAUTO den Mieter vorab benachrichtigen, bevor Beträge von der Kaution einbehalten werden, und auf Anfrage eine klare Aufschlüsselung vorlegen; in jedem Fall wird der Mieter unverzüglich nach jeder Einbehaltung informiert.
4.2.5. Sobald der Mieter das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben hat, gibt AUSTRAUTO die Kaution gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt frei, nachdem die Rückgabeinspektion abgeschlossen und die bei der Rückgabe festgestellten Endmietgebühren (einschließlich aller gemäß den Artikeln 4.2.3, 4.2.4 und 14.4-14.6 rechtmäßig von der Kaution einbehaltenen Beträge) endgültig abgerechnet wurden.
Wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe noch keine endgültige Bewertung der am Ende der Mietdauer anfallenden Kosten oder Selbstbeteiligungen für Schäden vorgenommen werden kann, kann AUSTRAUTO die Kaution (oder den entsprechenden Teil davon) nur in dem Umfang einbehalten, der zur Sicherung dieser Ansprüche angemessen erforderlich ist, und wird den verbleibenden Restbetrag unverzüglich freigeben.
Für verspätet eingehende Verwaltungsgebühren (wie Verkehrsstrafen, Mautforderungen oder ZTL-/Straßenbenutzungsgebühren) ist keine Einbehaltung der Kaution über den gemäß Artikel 4.2.7 als Kaution für Verkehrsstrafen zugewiesenen Teil hinaus erforderlich, und diese werden gemäß Artikel 14.5 behandelt. Der Teil der Kaution für Verkehrsstrafen gemäß Artikel 4.2.7 wird nach Ablauf der Einbehaltungsfrist gemäß Artikel 4.2.7 separat zurückerstattet, unabhängig davon, wann die verbleibende Kaution freigegeben wird.
AUSTRAUTO haftet nicht für die Bearbeitungszeit, die die ausstellende Bank oder das Kreditkartenunternehmen nach Einreichung der Freigabeanweisung benötigt.
4.2.6. Weitere Einzelheiten zum Umfang, zur Gültigkeitsdauer und zu den Einziehungsrechten der Vorautorisierung finden Sie in Artikel 15 (Kreditkartenautorisierung und Kaution).
4.2.7 Kaution für Verkehrsstrafen (Traffic Fines Deposit)
Soweit während der Mietdauer klare und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf objektiven, dem Verhalten des Mieters zurechenbaren Umständen beruhen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Daten aus GPS- oder Telematiksystemen des Fahrzeugs), und die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass verwaltungsrechtliche Gebühren oder Strafen im Zusammenhang mit der Mietdauer verhängt werden, ist AUSTRAUTO berechtigt, innerhalb der Kaution einen bestimmten rückzahlbaren Teilbetrag (die „Kaution für Verkehrsstrafen“) zu reservieren und einzubehalten, um die Zahlung solcher möglicherweise erst nachträglich eintreffender Verwaltungsgebühren (z. B. Verkehrsstrafen, Mautforderungen, ZTL-/Zufahrtsbeschränkungsstrafen oder ähnliche behördliche Forderungen) sowie damit zusammenhängender vertraglicher Gebühren, einschließlich einer etwaigen Vertragsbruchgebühr gemäß Artikel 12.2.4, sicherzustellen.
Treten während der Mietdauer weitere klare und konkrete Anhaltspunkte auf, die auf objektiven, dem Verhalten des Mieters zurechenbaren Umständen beruhen und darauf hindeuten, dass zusätzliche Verwaltungsgebühren zu erwarten sind, ist AUSTRAUTO berechtigt, den innerhalb der Kaution reservierten Betrag für Verkehrsstrafen verhältnismäßig zu erhöhen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verwaltungsstrafen als vernünftigerweise vorhersehbar, wenn objektive Daten (einschließlich GPS- oder Telematikdaten) wiederholte oder erhebliche Abweichungen von den geltenden Verkehrsvorschriften erkennen lassen, insbesondere fortgesetzte Geschwindigkeitsüberschreitungen über die zulässigen Grenzen hinaus oder mehrere während der Mietdauer aufgezeichnete Geschwindigkeitsverstöße. Eine solche Erhöhung muss objektiv gerechtfertigt, dem identifizierten Risiko angemessen und ordnungsgemäß dokumentiert sein. Der insgesamt reservierte Betrag für Verkehrsstrafen darf den Gesamtbetrag der Kaution nicht überschreiten.
Die Kaution für Verkehrsstrafen stellt keinen zusätzlichen Betrag zur Kaution dar, sondern ist integraler Bestandteil der zu Beginn der Mietdauer geleisteten Gesamtkaution. Der anwendbare Standardbetrag sowie die Bedingungen für eine mögliche Reservierung (und eine etwaige verhältnismäßige Erhöhung) werden dem Mieter im Rahmen des Buchungsvorgangs und/oder in der Buchungsbestätigung und jedenfalls vor Fahrzeugübernahme zur Verfügung gestellt.
Wird die Kaution für Verkehrsstrafen nach der Fahrzeugübernahme reserviert und verwendet, informiert AUSTRAUTO den Mieter auf einem dauerhaften Datenträger (einschließlich per E-Mail) über die Reservierung und den betreffenden Betrag. Diese Mitteilung wird von den entsprechenden Nachweisen begleitet, die entweder die zugrunde liegende behördliche Forderung oder die objektiven Umstände belegen, die die Reservierung der Kaution für Verkehrsstrafen rechtfertigen, einschließlich solcher Umstände, die darauf hindeuten, dass entsprechende Verwaltungsgebühren voraussichtlich verhängt werden.
Die Kaution für Verkehrsstrafen kann in Form einer Vorautorisierung gesichert und/oder als rückzahlbare Kautionsbelastung erhoben werden, vorbehaltlich einer späteren Verrechnung gemäß diesem Artikel, abhängig vom verwendeten Zahlungsmittel und der technischen Umsetzbarkeit, und stellt kein Entgelt für eine Dienstleistung dar. Sie ist vom Mietpreis getrennt und stellt einen rückzahlbaren Bestandteil der Kaution dar, der bis zu sechs (6) Monate nach Ende der Mietdauer einbehalten werden kann, jedoch nur, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ausschließlich zum Zweck der Begleichung nachträglich eintreffender behördlicher Forderungen (sowie damit zusammenhängender vertraglicher Gebühren), die fällig geworden und eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind. Die Kaution für Verkehrsstrafen kann zur Begleichung solcher Forderungen verwendet werden, sobald diese fällig sind, sowie für etwaige damit zusammenhängende Vertragsstrafengebühren gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Jede Reservierung und Einbehaltung der Kaution für Verkehrsstrafen muss verhältnismäßig sein und sich auf das beschränken, was im Hinblick auf das identifizierte Risiko vernünftigerweise erforderlich ist.
Diese Klausel ist im Sinne des § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) transparent und verständlich auszulegen und hat den allgemeinen Wirksamkeitsgrenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 879 ABGB zu entsprechen.
Erhält AUSTRAUTO innerhalb dieses Zeitraums eine entsprechende Forderung, darf die Kaution für Verkehrsstrafen nur bis zur Höhe der zugrunde liegenden Strafe/Maut/Abgabe sowie der damit zusammenhängenden vertraglichen Gebühren (einschließlich etwaiger Vertragsstrafengebühren) verwendet werden und nur gemäß dem in Artikel 14.5 vorgesehenen Mitteilungs- und Einspruchsverfahren. Ein etwaiger Restbetrag wird ohne unangemessene Verzögerung nach Begleichung der behördlichen Forderung oder nach Ablauf der sechsmonatigen Einbehaltungsfrist zurückerstattet, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. AUSTRAUTO kann die Kaution auch vorzeitig freigeben, wenn mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren entsprechenden behördlichen Forderungen zu erwarten sind.
Während der sechsmonatigen Einbehaltungsfrist werden auf die Kaution für Verkehrsstrafen keine Zinsen gezahlt, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. Eine Rückerstattung erfolgt über dasselbe Zahlungsmittel, mit dem die Kaution gesichert oder bezahlt wurde, sofern nichts anderes mit dem Mieter vereinbart wurde.
5. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzugszinsen
5.1. Die Mietgebühr sowie alle anderen ausdrücklich vereinbarten Gebühren und Entgelte (wie Haftungsreduzierung, Zubehör, Flughafengebühren usw.) und die Mehrwertsteuer (MwSt.) (sofern zutreffend) zum geltenden gesetzlichen Satz sind wie folgt fällig:
(a) Vorauszahlung: Die Mietgebühr ist zum Zeitpunkt der Buchung fällig (oder, falls nicht bei der Buchung bezahlt, spätestens bei der Abholung).
(b) Nicht im Voraus bezahlter Tarif: Die Mietgebühr ist bei der Abholung fällig.
Die Mietgebühr ist separat von der Kaution zu entrichten. Die Kaution und die Kaution für Verkehrsstrafen werden gemäß Artikel 4.2 gesichert (insbesondere durch Vorautorisierung oder durch eine rückzahlbare Kaution) und stellen keine Zahlung der Mietgebühr dar.
Bei Verwendung einer Vorautorisierung informiert AUSTRAUTO den Mieter vor der Transaktion über den genauen Betrag, der vorautorisiert werden soll, und die Vorautorisierung wird nur mit Zustimmung des Mieters zu diesem genauen Betrag gemäß § 69 ZaDiG 2018 durchgeführt.
5.1.1. Zusätzliche Dienstleistungen, Gebühren oder Entgelte sind nur dann zu zahlen, wenn sie ausdrücklich vereinbart und dem Mieter vor seiner Zahlungsverpflichtung klar offengelegt wurden.
(a) Für in der Buchung enthaltene Artikel (z. B. vorab gebuchte Zubehörteile/Dienstleistungen) erfolgt die Offenlegung über die Buchungsbestätigung und/oder den Mietvertrag.
(b) Für Artikel, die bei der Abholung angeboten werden (Kauf am Schalter), erfolgt die Offenlegung durch ein schriftliches Angebot (oder eine gleichwertige dauerhafte Aufzeichnung), das dem Mieter vor der Annahme am Schalter vorgelegt wird; es steht dem Mieter frei, solche optionalen Artikel abzulehnen, ohne dass dies Auswirkungen auf den bereits abgeschlossenen Mietvertrag hat.
Bei Fernabsatzverträgen stellt AUSTRAUTO die erforderlichen vorvertraglichen Informationen vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail oder in einem herunterladbaren Format) in einer Form zur Verfügung, die es dem Mieter ermöglicht, die Informationen gemäß § 4 FAGG zu speichern und wiederzugeben.
5.1.2. Wenn der Mieter das Fahrzeug verspätet abholt („verspätete Abholung“ / “late pick-up”) oder früher als vereinbart zurückgibt („vorzeitige Rückgabe“ / "early return”), bleibt der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer zahlbar und es wird keine Rückerstattung allein aufgrund der verspäteten Abholung oder vorzeitigen Rückgabe gewährt, es sei denn, es gelten zwingende gesetzliche Rechte. Dies berührt nicht die zwingenden gesetzlichen Rechte des Mieters, einschließlich des Anspruchs auf Minderung, Aufrechnung oder Rückerstattung, soweit dies nach zwingendem Recht erforderlich ist, insbesondere wenn und soweit AUSTRAUTO Kosten vermeidet und/oder das Fahrzeug für denselben Zeitraum weitervermietet. Angemessene zusätzliche Kosten, die direkt durch die verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe verursacht werden (z. B. Umplanung, Verlegung, Bergung, operative Abwicklung oder Verwaltung), können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn diese Kosten rechtlich fällig und zahlbar sind, eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind und durch Unterlagen belegt sind.
5.2. Dieser Artikel gilt für Zahlungsangelegenheiten, die bei der Abholung, während der Mietdauer oder in Bezug auf die Fortsetzung der Miete auftreten. Bei der Abholung darf das Fahrzeug nur übergeben werden, wenn ein akzeptiertes Zahlungsmittel vorgelegt wird und die erforderliche Kaution gemäß Artikel 4.2 erfolgreich hinterlegt wurde. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Mietgebühr, alle anderen vereinbarten Gebühren und die Kaution über die vom Mieter gewählte Zahlungsmethode beglichen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die gewählte Zahlungsmethode für die im Mietvertrag vereinbarten Beträge verwendet werden kann (z. B. durch Aufrechterhaltung ausreichender verfügbarer Mittel und Einhaltung etwaiger Sicherheitsverfahren der Bank).
Wird eine Zahlung, eine Vorautorisierung oder eine Kaution abgelehnt (z. B. aufgrund unzureichender Deckung, Kartenlimits, technischer Probleme, Ablauf oder Banksicherheitsblockaden), informiert AUSTRAUTO den Mieter unverzüglich und kann ein alternatives akzeptiertes Zahlungsmittel oder eine andere rechtmäßige Zahlungsmethode verlangen. Der Mieter hat eine solche alternative Zahlungsmethode innerhalb der in der Mitteilung angegebenen Frist bereitzustellen. AUSTRAUTO kann nur dann eine kürzere Frist setzen, wenn dies aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Beginns oder der Fortsetzung der Anmietung, der Gefahr, dass das Fahrzeug nicht übergeben werden kann oder gesichert werden muss, oder zur Erfüllung einer unmittelbaren gesetzlichen oder behördlichen Anforderung objektiv erforderlich ist.
Stellt der Mieter innerhalb dieser Frist keine alternative Zahlungsmethode zur Verfügung, kann AUSTRAUTO die Leistung aussetzen, einschließlich der Verweigerung der Übergabe des Fahrzeugs, der Verweigerung einer Verlängerung der Anmietung oder der Forderung nach Rückgabe des Fahrzeugs, bis die Zahlungssicherheit wiederhergestellt ist.
Der Mieter haftet für angemessene und notwendige Kosten, die unmittelbar durch einen vom Mieter zu vertretender Zahlungsverzug verursacht wurden (z. B. Rückbuchungsgebühren oder Bankabbuchungsgebühren), soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
5.3. Wenn während der Mietdauer weitere Kosten oder Gebühren anfallen, können diese dem Mieter im Rahmen der Schlussrechnung (siehe Artikel 14) nur insoweit in Rechnung gestellt werden, als (i) sie vom Mieter ausdrücklich vereinbart und akzeptiert wurden (sofern zutreffend) oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, (ii) sie dem Mieter während des Buchungsvorgangs und/oder in der Buchungsbestätigung oder, wenn sich die Gebühr auf ein bei der Abholung vereinbartes optionales Produkt oder eine optionale Dienstleistung bezieht, vor der Annahme durch den Mieter am Schalter klar offengelegt wurden, (iii) sie rechtlich fällig und zahlbar sind und eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind, (iv) sie durch objektive Unterlagen belegt sind und (v) sie dem Mieter in transparenter und verständlicher Weise mitgeteilt wurden. Alle derartigen Gebühren unterliegen dem in den Artikeln 14.4 und 14.5 festgelegten Abrechnungs-, Benachrichtigungs- und Widerspruchsverfahren.
5.4. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung gesetzlich fälliger und zahlbarer Beträge in Verzug, fallen gesetzliche Verzugszinsen in Höhe des nach geltendem Recht (einschließlich zwingender Verbraucherschutzvorschriften) vorgesehenen Zinssatzes an. AUSTRAUTO darf Verzugszinsen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang und in der gesetzlich zulässigen Höhe berechnen.
Für Mahnungen kann AUSTRAUTO im Falle eines schuldhaften Zahlungsverzugs eine pauschale Mahngebühr pro Mahnbescheid erheben, sofern diese Gebühr angemessene und notwendige außergerichtliche Inkassokosten widerspiegelt, in einem angemessenen Verhältnis zum ausstehenden Betrag steht und innerhalb der in § 1333(2) des Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegten Grenzen erhoben wird. Die anwendbare Gebühr wird dem Mieter vor der Erhebung mitgeteilt und in den endgültigen Abrechnungsunterlagen aufgeführt. Jede Mahnung kann separat in Rechnung gestellt werden. Ein schuldhafter Zahlungsverzug liegt insbesondere vor, wenn der Mieter eine fällige und zahlbare Forderung nicht fristgerecht begleicht und trotz Rechnungslegung oder Zahlungsaufforderung ohne rechtfertigenden Grund in Verzug bleibt, insbesondere wenn keine ausreichende Deckung vorhanden ist, erforderliche Bankauthentifizierungsverfahren (z. B. 3D Secure) nicht abgeschlossen werden, ein ungültiges oder nicht akzeptiertes Zahlungsmittel verwendet wird oder eine Rückbuchung ohne rechtlichen Grund erfolgt.
5.5. Digitalisierungs- und Dokumentenverwaltungsgebühr
AUSTRAUTO erhebt eine Digitalisierungs- und Dokumentenverwaltungsgebühr pro Mietvertrag, die einheitlich auf in Österreich abgeschlossene Mietverträge angewendet wird. Die Gebühr deckt den administrativen und technischen Aufwand für die elektronische Vertragsabwicklung und die rechtmäßige Erstellung, Speicherung, Archivierung und Übermittlung von Mietunterlagen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Mietvertrag, Rechnungen, Zahlungsbelege und mietbezogene Korrespondenz).
Die Gebühr wird als Prozentsatz des Bruttovertragswerts des Mietvertrags berechnet. Für die Zwecke dieser Gebühr bezeichnet der „Bruttovertragswert des Mietvertrags“ den für den Mietvertrag zu zahlenden Gesamtbruttobetrag, bestehend aus (i) dem Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer, (ii) obligatorischen Gebühren, die Teil des Mietvertrags sind (falls vorhanden), und (iii) alle vom Mieter im Rahmen des Mietvertrags gebuchten optionalen Dienstleistungen oder Pakete, mit Ausnahme von (a) Sicherheitsleistungen oder Vorabautorisierungen/rückzahlbaren Kautionen, (b) rückzahlbaren Beträgen und (c) Beträgen, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurden (insbesondere nachträglich anfallende Kosten wie Selbstbehalte, Bußgelder, Mautgebühren oder ähnliche Verwaltungsgebühren). Dies dient der Erfüllung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten von AUSTRAUTO gemäß geltendem Recht (z. B. österreichisches Bundesabgabengesetz (BAO) und Mehrwertsteuer-Dokumentationspflichten). Der Prozentsatz wird vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicherweise gemäß den Transparenzanforderungen von § 864a ABGB und § 6(3) KSchG festgelegt und dem Mieter offengelegt.
Da die mit dem Abschluss des Mietvertrags verbundene administrative und digitale Bearbeitung bei Vertragsabschluss erfolgt, wird die Digitalisierungs- und Dokumentenverwaltungsgebühr nach Abschluss des Mietvertrags fällig. Die Gebühr kann im Falle einer späteren Stornierung oder vorzeitigen Kündigung einbehalten werden, es sei denn (und nur insoweit), als zwingende gesetzliche Vorschriften eine Rückerstattung, Minderung oder anteilige Anpassung vorschreiben. Wird kein Mietvertrag abgeschlossen, wird keine solche Gebühr erhoben.
5.6. Gesetzliche Mietvertragsgebühr
Gemäß § 33 Tarifpunkt 5 des österreichischen Gebührengesetzes (Gebührengesetz 1957) unterliegt ein in Österreich abgeschlossener schriftlicher Mietvertrag einer gesetzlichen Vertragsgebühr (Mietvertragsgebühr). Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Gebühr/Steuer und nicht um eine von AUSTRAUTO erhobene Dienstleistungs- oder Verwaltungsgebühr. Als zwingende öffentliche Gebühr/Steuer ist sie nach Abschluss des schriftlichen Mietvertrags grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. Ist die gesetzliche Vertragsgebühr fällig, muss AUSTRAUTO diese einziehen und an die zuständige österreichische Steuerbehörde abführen.
Gegebenenfalls beträgt die Gebühr 1 % des Gesamtbruttowertes des Mietvertrags bei Vertragsabschluss – d. h. des Mietpreises zuzüglich aller anderen vertraglich vereinbarten Leistungen –, sofern dieser einen Schwellenwert von 150,00 EUR (inkl. MwSt.) überschreitet. Keine Gebühr wird fällig, wenn die Bemessungsgrundlage 150,00 EUR (inkl. MwSt.) nicht übersteigt. Der Schwellenwert und die Berechnung gelten pro Mietvertrag (Vertrag). Beträge, die erst später aufgrund bestimmter Ereignisse entstehen – wie Vertragsbruchgebühren, schadensbezogene Ansprüche, Verzugszinsen, Forderungen oder Verwaltungsgebühren (z. B. Bußgelder/Mautgebühren) – werden nicht automatisch in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
5.7. Autobahnvignette
5.7.1. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für die Benutzung österreichischer Autobahnen und Schnellstraßen gemäß dem österreichischen Autobahnmautgesetz eine gültige Autobahnvignette erforderlich ist. Das Befahren ohne gültige Vignette stellt eine Rechtsverletzung dar und kann zu Bußgeldern oder Verwaltungsgebühren führen, die direkt von den zuständigen Behörden verhängt werden.
Wenn der Mieter die Option „Österreichische digitale Vignette“ von AUSTRAUTO für den gewünschten Zeitraum auswählt, organisiert AUSTRAUTO die entsprechende digitale Autobahnvignette für das gemietete Fahrzeug zur Nutzung auf österreichischen mautpflichtigen Straßen für den gewünschten Zeitraum. Die anfallende Vignettengebühr ist zu entrichten, wenn sie vom Mieter ausdrücklich ausgewählt wurde, und wird vor der Annahme durch den Mieter offengelegt (einschließlich an der Mietstation vor der Fahrzeugübergabe). Der Mieter bleibt dafür verantwortlich, das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den geltenden Mautvorschriften zu nutzen (einschließlich der Überprüfung, ob für die geplante Route zusätzliche Mautgebühren wie Streckenmaut/Sondermautstrecken anfallen) und sicherzustellen, dass der beantragte Vignettenzeitraum mit der beabsichtigten Nutzung übereinstimmt.
Wichtiger Hinweis: Die österreichische digitale Autobahnvignette gilt nur für das allgemeine vignettenpflichtige Autobahnnetz der ASFINAG und umfasst keine Streckenmaut oder Sondermautstrecken (z. B. bestimmte Tunnel oder Alpenabschnitte), für die ein separates Mautprodukt und eine separate Zahlung erforderlich sind, die vom Mieter bei Nutzung separat zu entrichten sind.
Alle Bußgelder, Strafen, Abschleppkosten, Verwaltungsgebühren oder damit verbundenen Kosten, die durch fehlende, abgelaufene, ungültige oder unsachgemäß verwendete Vignetten entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese Kosten eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind (z. B. Nutzung außerhalb des abgedeckten Zeitraums, Nutzung trotz Nichtkauf einer Vignette oder anderer Missbrauch). AUSTRAUTO bleibt verantwortlich, wenn diese Kosten darauf zurückzuführen sind, dass AUSTRAUTO die vereinbarte digitale Vignette nicht korrekt bereitgestellt hat. Der Mieter hat AUSTRAUTO unverzüglich zu informieren, wenn er Anzeichen dafür bemerkt, dass die Vignette möglicherweise nicht gültig oder nicht korrekt registriert ist.
Wenn der Mieter keine österreichische Vignette von AUSTRAUTO erwirbt, ist er allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass vor der Benutzung österreichischer mautpflichtiger Straßen eine gültige Vignette (oder eine andere erforderliche Mautberechtigung) vorliegt, und für alle damit verbundenen Kosten, Bußgelder und Gebühren, die durch das Fahren ohne die erforderliche gültige Mautberechtigung entstehen.
5.7.2. Mautgebühren im Ausland: AUSTRAUTO bietet keine Produkte für ausländische Autobahnmautgebühren an und vermittelt diese auch nicht. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, die Mautvorschriften außerhalb Österreichs einzuhalten und alle ausländischen Mautgebühren, Abgaben, Strafen und damit verbundenen Kosten zu bezahlen, die während der Mietdauer anfallen.
Dies umfasst gegebenenfalls auch Mautsysteme oder privat betriebene Mautinfrastrukturen in anderen Ländern (wie Pedemontana in Italien oder vergleichbare Systeme), soweit solche Gebühren gesetzlich geschuldet und der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zurechenbar sind.
6. Übernahme des Fahrzeugs
6.1. AUSTRAUTO hält ein Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie für den Mieter zur Abholung an der vereinbarten Abholstation während der veröffentlichten Öffnungszeiten der Station (verfügbar bei der Buchung und an der Mietstation) bereit. Abholungen außerhalb der geltenden Öffnungszeiten müssen im Voraus mit AUSTRAUTO vereinbart werden. Für jede Abholung außerhalb der Öffnungszeiten der Station und in jedem Fall für Abholungen zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr kann eine Gebühr für die Abholung außerhalb der Öffnungszeiten anfallen. Die genaue Höhe dieser Gebühr wird dem Mieter vor der Bestätigung der Abholvereinbarung mitgeteilt.
6.2. Der Füllstand des Kraftstofftanks muss auf dem Auscheckformular (Fahrzeugzustandsbericht / Vehicle Condition Report Form) oder im Mietvertrag vermerkt werden. Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit dem gleichen Kraftstoffstand wie zum Zeitpunkt der Übergabe (Abholung) zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit dem gleichen Kraftstoffstand zurückgegeben, wird das Fahrzeug von Mitarbeitern von AUSTRAUTO betankt, und dem Mieter werden die entstandenen Kraftstoffkosten sowie eine Betankungsgebühr (zusätzlich zu den Kraftstoffkosten) in Rechnung gestellt, deren genauer Betrag dem Mieter vor Vertragsabschluss oder, falls die Gebühr erst bei der Rückgabe anfällt, vor der Berechnung im Rahmen der Endabrechnung mitgeteilt wird.
6.3. Das Fahrzeug unterliegt den an jedem Standort geltenden Rückgaberegeln. In der Regel wird das Fahrzeug bei der Rückgabe (i) zusammen mit dem Mieter von einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO (oder von einem Mitarbeiter eines von AUSTRAUTO autorisierten Dritten) oder (ii) wenn der Rückgabeort mit einem authentifizierten digitalen Check-in-System (z. B. einem Scanner-Gate) ausgestattet ist, durch ein automatisiertes Rückgabeverfahren überprüft. Jegliche Schäden, fehlende Gegenstände oder fehlende Kraftstoffmengen müssen auf dem Fahrzeugzustandsbericht (oder einem gleichwertigen digitalen Dokument) vermerkt und, sofern verfügbar, durch Fotos oder andere objektive Beweise belegt und zum Zeitpunkt der Rückgabe vom Mieter und dem Mitarbeiter von AUSTRAUTO unterzeichnet werden. Im Falle einer automatisierten Rückgabe kann der Zustand des Fahrzeugs ohne Anwesenheit oder Unterschrift des Mieters auf der Grundlage von zeitgestempelten und manipulationssicheren Nachweisen (z. B. Bildern, Scans, Sensordaten und/oder Rückgabelogbüchern) erfasst werden.
Wenn das Fahrzeug so verschmutzt zurückgegeben wird, dass eine ordnungsgemäße Check-in-Inspektion nicht möglich ist, kann AUSTRAUTO die Inspektion nach der Reinigung des Fahrzeugs durchführen. Alle Schäden oder sonstigen kostenpflichtigen Posten, die erst nach der Reinigung erkennbar werden (einschließlich fehlendem Kraftstoff, Defekten, fehlenden Gegenständen oder übermäßiger Verschmutzung, auch in Bezug auf gebuchtes Zubehör), werden dokumentiert und dem Mieter unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung und angemessenen Belegen (z. B. Fotos) mitgeteilt. Einbehalte von der Kaution oder Nachmietgebühren, die eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind, dürfen nur gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 vorgenommen werden.
6.4. Bei der Rückgabe kann der Mieter aufgefordert werden, einen Nachweis über das Auftanken vorzulegen (z. B. eine Tankquittung oder einen anderen angemessenen Nachweis). Wenn der Mieter einen solchen Nachweis nicht vorlegt und AUSTRAUTO objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass das Auftanken nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde, ist AUSTRAUTO berechtigt, dem Mieter die fehlende Kraftstoffmenge auf der Grundlage der AUSTRAUTO vorliegenden objektiven Indikatoren in Rechnung zu stellen. Der Preis für den fehlenden Kraftstoff wird anhand des geltenden lokalen marktbasierten Kraftstoffpreises zuzüglich einer eventuellen Betankungsgebühr gemäß Artikel 6.2 (falls zutreffend) berechnet. Alle Betankungsgebühren werden dokumentiert und in der endgültigen Rechnung/Abrechnung aufgeführt.
7. Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeugs
7.1. Pflichten des Mieters
7.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu nutzen und zu pflegen. Er muss alle geltenden Vorschriften für die Nutzung eines solchen Fahrzeugs (insbesondere die österreichischen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge und den Straßenverkehr, einschließlich des Kraftfahrgesetzes (KFG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO)) einhalten und während der Mietdauer regelmäßig überprüfen, ob sich das Fahrzeug noch in einem betriebsfähigen und sicheren Zustand befindet. Vor Antritt der Fahrt muss sich der Mieter über die ordnungsgemäße Bedienung des Fahrzeugs informieren und die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen beachten (insbesondere die regelmäßige Überprüfung des Motorölstands, der Kühlflüssigkeit, des Reifendrucks und anderer Ausrüstungsteile).
7.1.2. Bei Fahrzeugen mit einem AdBlue®-Tank hat der Mieter sicherzustellen, dass der AdBlue®-Tank während der Mietdauer ausreichend gefüllt bleibt. Der Mieter haftet für alle Schäden, Kosten oder Strafen, die durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, soweit diese Nichteinhaltung dem Mieter oder einem autorisierten Fahrer zuzurechnen ist und auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Zu Beweiszwecken kann sich AUSTRAUTO auf objektive Aufzeichnungen (z. B. Diagnoseberichte, Pannenhilfe-/Abschleppberichte, Werkstattberichte oder Fahrzeugsystemprotokolle) stützen. Die daraus resultierenden Beträge (einschließlich etwaiger von Behörden verhängter Verwaltungsstrafen) werden gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 abgewickelt.
7.1.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör am Ende der Mietdauer am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Das Fahrzeug, die Schlüssel und das Zubehör müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem AUSTRAUTO sie zum Zeitpunkt der Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung normaler Abnutzung. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgibt, kann AUSTRAUTO angemessene Maßnahmen zur Sicherung und Rückholung des Fahrzeugs ergreifen (einschließlich der Organisation eines Abschleppdienstes oder einer Rückholung) und dem Mieter die angemessenen und notwendigen Kosten in Rechnung stellen, die durch die schuldhafte Verletzung des Mieters entstanden sind, vorausgesetzt, dass AUSTRAUTO den Mieter im Voraus, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, informiert und die Notwendigkeit solcher Maßnahmen dokumentiert.
Nicht autorisierte Rückgaben an einem anderen Ort unterliegen Artikel 8.4 und können zu Gebühren und zusätzlichen Kosten gemäß diesem Artikel führen.
7.1.4. Der Mieter ist für Gebühren, Mautgebühren und verkehrsbezogene Bußgelder verantwortlich, die während der Mietdauer anfallen, soweit diese Beträge rechtlich fällig und zahlbar sind, eindeutig auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zurückzuführen sind und durch Unterlagen belegt werden. Für Verbraucher werden Verkehrsstrafen und behördliche Strafen erst dann in Rechnung gestellt, wenn sie vollstreckbar sind oder wenn die geltende Einspruchsfrist ohne begründeten Einspruch abgelaufen ist.
Verspätet eingehende Verwaltungsgebühren (wie Verkehrsstrafen, Mautforderungen oder ZTL-/Straßenzugangsstrafen) werden ausschließlich gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 bearbeitet und können nur nach Benachrichtigung und unter Einhaltung des dort festgelegten Benachrichtigungs- und Widerspruchsverfahrens in Rechnung gestellt werden.
Solche Gebühren können mit allen verfügbaren Kautionen (einschließlich etwaiger Kautionen für Verkehrsstrafen, sofern zutreffend) verrechnet werden. Wenn keine oder keine ausreichende Kaution verfügbar ist, kann AUSTRAUTO die Zahlungsmethode des Mieters gemäß Artikel 14.4 und 14.5 belasten.
7.1.5. Der Mieter/Fahrer ist dafür verantwortlich, dass alle im Fahrzeug beförderten Gepäckstücke oder Güter so gesichert sind, dass sie keine Schäden am Fahrzeug verursachen oder eine Gefahr für die Insassen darstellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung sind einzuhalten.
7.1.6. Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht führen, wenn seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere durch den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Müdigkeit.
7.1.7. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch falsches Betanken entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Kosten, die für das Abschleppen des Fahrzeugs und für die Reparatur oder den Austausch beschädigter Teile erforderlich sind. Insbesondere wenn AdBlue® in den Kraftstofftank eines benzinbetriebenen Fahrzeugs eingefüllt wird und dies zu einer Verunreinigung des Kraftstoffsystems und/oder einem Motoraustausch führt, trägt der Mieter die gesamten Kosten für solche Schäden (einschließlich Abschleppen, Diagnose und Motoraustausch). Diese Art von Schäden ist nicht durch eine Haftungsreduzierung, eine Schadensverzichtserklärung oder ein ähnliches Schutzpaket von AUSTRAUTO abgedeckt.
7.1.8. Das Rauchen ist in den Fahrzeugen strengstens verboten. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Im Falle eines Verstoßes behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, dem Mieter/Fahrer gemäß Artikel 12.2.4 eine Vertragsbruchgebühr für das Rauchen in Rechnung zu stellen. Die anwendbare Vertragsbruchgebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann und somit dem Mieter vor Mietbeginn zur Verfügung steht.
7.2. Nutzung des Fahrzeugs
7.2.1. Zulässige und unzulässige Nutzung
Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen (einschließlich befestigter Privatstraßen und Parkplätzen) genutzt werden, jedoch nicht für Fahrschulübungen. Darüber hinaus darf das Fahrzeug unter anderem nicht genutzt werden:
- für Motorsportzwecke, insbesondere für Fahrveranstaltungen, bei denen das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit eine Rolle spielt, oder für damit verbundene Testfahrten;
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
- für die Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt oder Belohnung oder für Fahrschulzwecke oder im Rahmen der Fahrschulausbildung;
- zur Weitervermietung;
- zum Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge. Das Fahrzeug darf nicht zum Ziehen eines Anhängers verwendet werden, es sei denn, es ist mit einer Anhängerkupplung ausgestattet und das in den Fahrzeugpapieren angegebene zulässige Gesamtgewicht wird nicht überschritten;
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Ortes strafbar sind, an dem die Straftat begangen wurde;
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen;
- für Fahrten abseits befestigter (Asphalt, Beton oder anderweitig ordnungsgemäß verdichteter) oder ordnungsgemäß instand gehaltener Straßen.
- Der Transport von Tieren ist nicht gestattet. Zertifizierte Assistenzhunde sind unter Einhaltung angemessener Sauberkeitsanforderungen erlaubt. Der Transport von gefährlichen, sperrigen oder kontaminierenden Gütern ist strengstens untersagt.
- Der Mieter darf mit dem gemieteten Fahrzeug eine Fähre oder ein Boot nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von AUSTRAUTO und nach Zahlung etwaiger anwendbarer Gebühren gemäß der an der Mietstation vor Fahrzeugübergabe einsehbaren Kostentabelle benutzen. Diese Genehmigung und die anfallenden Gebühren sind vor dem Verladen schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen. Jeder Verstoß gegen diese Bedingung kann zu zusätzlichen Kosten und/oder zur Kündigung des Mietvertrags führen.
7.2.2. Missbräuchliche Nutzung – überhöhte Geschwindigkeit
Die Nutzung des Fahrzeugs bei übermäßig hohen Geschwindigkeiten, die objektiv geeignet sind, übermäßigen Verschleiß, Schäden oder ein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu verursachen, stellt eine vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs dar.
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet übermäßige Geschwindigkeit die Nutzung des Fahrzeugs in einer Weise, die die vertraglich vereinbarte Nutzung sowie das vereinbarte Risikoprofil des Mietverhältnisses überschreitet. Der vereinbarte Mietpreis, einschließlich eines etwaigen Selbstversicherungs- oder Selbstbeteiligungsmodells, basiert auf einem normalen und verantwortungsvollen Fahrverhalten.
Die folgenden Handlungen stellen jeweils eine vertragswidrige Nutzung und eine wesentliche Vertragsverletzung dar:
(i) das Führen des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von mehr als 150 km/h, unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit oder von Straßen-, Verkehrs- oder Witterungsbedingungen; und
(ii) das Führen des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die die jeweils geltende gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 % überschreitet.
Jede der vorstehenden Schwellen gilt unabhängig voneinander. Jede Nutzung, die diese Schwellen überschreitet, gilt als Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzung und des vereinbarten Risikoprofils des Mietverhältnisses, unabhängig davon, ob ein Unfall, ein Schaden, erhöhter Verschleiß, eine behördliche Sanktion oder ein sonstiger Verlust eintritt.
Diese Schwellen spiegeln eine erhebliche Risikoerhöhung wider und schließen nicht aus, dass auch geringere Geschwindigkeiten je nach den konkreten Umständen als vertragswidrige Nutzung angesehen werden können.
Jede Nutzung, die die oben genannten Schwellen überschreitet, stellt eine Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des dem Selbstversicherungs- bzw. Selbstbeteiligungsmodell zugrunde liegenden vereinbarten Risikoprofils dar und ist entsprechend nicht abgedeckt.
7.2.3. Folgen einer missbräuchlichen oder verbotenen Nutzung
Jede Nutzung des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Artikel 7.2.1 oder 7.2.2 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 7.1.6, 7.2.1 oder 7.2.2 behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Darüber hinaus ist AUSTRAUTO berechtigt, eine Vertragsbruchgebühr für unrechtmäßige Nutzung („Vertragsbruchgebühr für unrechtmäßige Nutzung“) gemäß der jeweils geltenden Kostentabelle zu erheben. Diese Gebühr dient dazu, AUSTRAUTO für die Folgen einer solchen unrechtmäßigen oder verbotenen Nutzung zu kompensieren, einschließlich erhöhter Risikoexposition, betrieblicher Auswirkungen und zusätzlichen Verschleißes. Diese Gebühr kann unabhängig davon erhoben werden, ob ein Schaden, ein Unfall oder eine behördliche Sanktion eintritt. Die Vertragsbruchgebühr für unrechtmäßige Nutzung ist als fester Betrag in der jeweils geltenden Kostentabelle festgelegt und stellt eine angemessene Schätzung der erhöhten Risikoexposition, der betrieblichen Auswirkungen und des zusätzlichen Verschleißes dar, die AUSTRAUTO infolge der jeweiligen Vertragsverletzung entstehen.
Die Feststellung der unrechtmäßigen Nutzung und der entsprechenden Vertragsbruchgebühr kann auf objektiven Daten beruhen, einschließlich der vom Fahrzeug und/oder von Telematiksystemen (z. B. GPS-basierten Systemen) aufgezeichneten Daten, soweit dies nach geltendem Datenschutzrecht zulässig ist. Solche Daten können als prima-facie-Beweis dienen, sofern sie in angemessener und verhältnismäßiger Weise bewertet werden. Kurzzeitige oder vereinzelte Abweichungen können außer Betracht bleiben, sofern sie nicht auf eine unrechtmäßige Nutzung hindeuten. Der Mieter hat das Recht, eine begründete Einwendung vorzubringen.
Der Mieter haftet weiterhin für alle Schäden, die den Betrag der Vertragsbruchgebühr für unrechtmäßige Nutzung übersteigen, sowie für etwaige Geldbußen, Strafen oder sonstige von Behörden im Zusammenhang mit einer solchen Nutzung verhängte Kosten gemäß Artikel 7.1.4. Im Falle solcher Verstöße, einschließlich Nutzungen, die die in Artikel 7.2.2 festgelegten Schwellen überschreiten, kann eine vereinbarte Haftungsreduzierung im gesetzlich zulässigen Umfang entfallen.
8. GPS und Auslandsfahrten
8.1. GPS-/Standortdaten
Jedes Fahrzeug kann mit einem Sicherheits-GPS-/Telematiksystem zum Schutz des Fahrzeugs, zur Diebstahlprävention, zur Flottensicherheit und zur Wiederbeschaffung ausgestattet sein. Standortdaten werden nur in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen (DSGVO) verarbeitet. Wenn das System objektive Anzeichen für eine unbefugte Nutzung, eine unbefugte grenzüberschreitende Fahrt oder eine Störung des Sicherheitssystems (einschließlich Signalverlust, Trennung oder Manipulation) anzeigt, kann AUSTRAUTO angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, einschließlich der Kontaktaufnahme mit dem Mieter zur Klärung. Bei objektiven Anzeichen für Diebstahl, unrechtmäßige Fahrzeugentwendung oder ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko kann AUSTRAUTO die zuständigen Behörden benachrichtigen.
Solche Systeme können Daten über die Nutzung des Fahrzeugs aufzeichnen, einschließlich insbesondere Geschwindigkeit, Fahrverhalten, Standort und Streckenmerkmale. Diese Daten dürfen – soweit nach anwendbarem Datenschutzrecht zulässig – auch zur Überprüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten sowie zur Beurteilung einer vertragswidrigen Nutzung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden, einschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen von AUSTRAUTO am Schutz des Fahrzeugs und an der Verhinderung von Missbrauch.
Soweit relevant, können diese Daten bei der Anwendung vertraglicher Maßnahmen, einschließlich der Erhebung einer Vertragsbruchgebühr, gemäß der jeweils geltenden Kostentabelle berücksichtigt werden.
Weitere obligatorische Informationen zur Verarbeitung von Standortdaten (einschließlich Datenkategorien, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Aufbewahrungsfristen, Empfänger und Rechte des Mieters) sind in der Datenschutzerklärung von AUSTRAUTO enthalten, die vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird und unter folgenden Adressen abgerufen werden kann: https://www.iubenda.com/app/privacy-policy/64400855/legal.
8.2. Auslandsreisen (zugelassene Länder / Gebühren / Verstöße)
8.2.1. Die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des Abhollandes ist nur innerhalb Europas und nur in Übereinstimmung mit den von AUSTRAUTO definierten grenzüberschreitenden Kategorien gestattet:
(i) Schengen Nachbarländer,
(ii) Schengen Nicht-Nachbarländer,
(iii) Nicht-Schengen-Länder Europas und
(iv) Inselziele (einschließlich Sizilien und Sardinien).
Die Einstufung der Länder in diese Kategorien wird dem Mieter während des Buchungsvorgangs und/oder in der Buchungsbestätigung mitgeteilt und kann vor der Abholung auch in der Mietstation eingesehen werden.
8.2.2. Vor der Einreise in ein anderes Land oder eine Inseldestination muss der Mieter die Genehmigung von AUSTRAUTO einholen und gegebenenfalls die entsprechende Grenz- oder Inselgenehmigung ausdrücklich vereinbaren und im Voraus bezahlen, d. h. vor Mietbeginn oder in jedem Fall vor Antritt der Auslandsreise. AUSTRAUTO kann eine solche Genehmigung aus Sicherheits-, Versicherungs- oder Risikogründen verweigern. Alle anfallenden Genehmigungen/Gebühren (sofern genehmigt) werden dem Mieter mitgeteilt und schriftlich (einschließlich per E-Mail oder einem schriftlichen Angebot) vereinbart, bevor der Mieter sich zur Zahlung verpflichtet.
8.3. Jede Einreise in ein ausländisches Land oder auf eine Insel ohne die erforderliche vorherige Genehmigung stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar. Im Falle einer unbefugten grenzüberschreitenden oder inselbezogenen Nutzung ist AUSTRAUTO gemäß Artikel 12.2.4 berechtigt, die in der Kostentabelle vorgesehene Vertragsbruchgebühr zu erheben, sofern die unbefugte Einreise durch objektive Nachweise (z. B. GPS-Daten oder sonstige Unterlagen) belegt ist und eindeutig der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zugeordnet werden kann.
Alle zusätzlichen tatsächlichen externen Kosten, die als direkte Folge des Vertragsbruchs entstehen (z. B. Bergung, Abschleppen, Versicherungszuschläge oder behördliche Kosten), können nur dann separat in Rechnung gestellt werden, wenn diese Kosten (i) nicht bereits durch die Vertragsbruchgebühr abgedeckt sind, (ii) gemäß dem Mietvertrag rechtlich fällig und zahlbar sind und (iii) durch Unterlagen belegt sind.
8.4. Rückgabeort / Einwegrückgaben
Das Fahrzeug muss an dem in der Buchungsbestätigung und/oder im Mietvertrag angegebenen Rückgabeort zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Standort der AUSTRAUTO / DRYYVE Group („Einwegrückgabe“ / “one-way return”) ist nur mit vorheriger Genehmigung von AUSTRAUTO und nur dann zulässig, wenn eine etwaige One-way Gebühr ausdrücklich vereinbart und im Voraus bezahlt wurde. Die anfallende One-way Gebühr (sofern genehmigt) wird dem Mieter vor der Genehmigung der Einwegrückgabe und in jedem Fall vor der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung schriftlich (einschließlich per E-Mail oder schriftlichem Angebot) klar mitgeteilt und vereinbart. Einwegrückgaben unterliegen der Verfügbarkeit und angemessenen betrieblichen Einschränkungen (einschließlich Flottenverteilung, Transportkapazität und Sicherheitsanforderungen).
Wenn der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung von AUSTRAUTO an einem anderen Ort zurückgibt, kann AUSTRAUTO (i) die für eine genehmigte Einwegrückgabe geltende One-way Gebühr und (ii) alle zusätzlichen direkten und dokumentierten Kosten, die durch die nicht genehmigte Rückgabe entstehen (z. B. Transport-, Abschlepp-, Personal- und Umzugskosten), gemäß dem Verfahren in den Artikeln 14 und 15 in Rechnung stellen.
9. Verfahren bei Pannen, Verkehrsunfällen, Diebstahl
9.1. Verfahren bei Pannen
9.1.1. Während der Mietdauer muss der Mieter alle Warnleuchten auf dem Display des Fahrzeugs beachten und bei deren Aufleuchten prüfen, ob eine Weiterfahrt (auch zur nächsten Werkstatt) sicher ist. Der Mieter muss unverzüglich alle in der Betriebsanleitung aufgeführten erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wenn die Betriebsanleitung für diese Art von Warnleuchte eine Weiterfahrt nicht empfiehlt, muss der Mieter das Fahrzeug unverzüglich anhalten und die Fahrt unterbrechen.
9.1.2. Im Zweifelsfall muss der Mieter die auf dem Mietvertrag angegebene Telefonnummer anrufen, die von AUSTRAUTO für solche Fälle bereitgestellt wird.
9.1.3. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für alle Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen resultieren, sowie für alle Kosten, die aus selbstverschuldeten Pannen entstehen. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung, ein Schutzpaket oder ein Versicherungsschutz können nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und nur dann reduziert oder ausgeschlossen werden, wenn der Mieter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ursächlich zum Eintritt des Schadens, zur Höhe des Schadens oder zur Bewertung des Anspruchs beigetragen hat.
9.1.4. AUSTRAUTO übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit von Ersatzfahrzeugen.
Dies berührt nicht die zwingenden gesetzlichen Rechte des Mieters (einschließlich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen), wenn das Fahrzeug aufgrund eines von AUSTRAUTO zu vertretenden Mangels unbrauchbar wird. Wird das gemietete Fahrzeug während der Mietdauer aus Gründen, die nicht dem Mieter zuzurechnen sind, unbrauchbar, wird AUSTRAUTO je nach Verfügbarkeit und Umständen entweder
(i) ein Ersatzfahrzeug bereitstellen, sofern dies angemessen möglich ist, oder
(ii) die bezahlten, aber nicht genutzten Miettage zurückerstatten; oder
(iii) eine andere angemessene, gesetzlich vorgeschriebene Abhilfe schaffen.
Zur Vermeidung von Zweifeln sei darauf hingewiesen, dass kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, wenn das Fahrzeug aufgrund von Schäden, Unfällen, Missbrauch oder anderen vom Mieter zu vertretenden Ursachen unbrauchbar wird.
9.2. Vorgehensweise bei einem Verkehrsunfall
9.2.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Schäden durch Wildtiere muss der Mieter unverzüglich die Polizei benachrichtigen. Selbst bei rein materiellen Schäden muss die nächste Polizeidienststelle gebeten werden, einen Unfallbericht zu erstellen. Wenn die Polizei die Aufnahme der Anzeige verweigert, muss der Mieter AUSTRAUTO entsprechende Unterlagen vorlegen (z. B. eine schriftliche Bestätigung der Polizei oder Informationen, einschließlich Datum und Uhrzeit, zu denen die Polizeidienststelle telefonisch benachrichtigt wurde, aber die Aufnahme des Schadens verweigert hat).
9.2.2. Wurden durch den Unfall keine Dritten geschädigt oder konnte – im Falle eines reinen Sachschadens – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten erfolgen, kann die Meldung an die nächste Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn nur geringfügige Lackschäden (Kratzer etc.) am Fahrzeug entstanden sind. In diesem Fall ist der Mieter jedoch verpflichtet, diesen Schaden und alle Einzelheiten des Vorfalls AUSTRAUTO durch Einreichen eines Unfallberichts zu melden. Der Unfallbericht ist AUSTRAUTO unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Tagen nach dem Vorfall, vorzulegen. Er muss die Angaben der beteiligten Parteien (insbesondere Name, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift), etwaiger Zeugen und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9.2.3. Ohne vorherige Rücksprache mit AUSTRAUTO darf der Mieter keine Schuld eingestehen oder Ansprüche mit Dritten regeln.
Wenn während der Mietdauer ein Unfall, ein Schaden, ein Verlust, ein Zwischenfall oder ein Betriebsproblem auftritt (einschließlich Unfälle mit einem einzigen Fahrzeug und Schäden wie Parkrempler, Bordsteinschäden oder Abkommen von der Straße), muss der Mieter bei der Bearbeitung des Vorfalls mit AUSTRAUTO zusammenarbeiten. Insbesondere muss der Mieter (i) AUSTRAUTO unverzüglich benachrichtigen, (ii) vollständige und wahrheitsgemäße Informationen und Unterlagen vorlegen, die in angemessener Weise angefordert werden (z. B. Fotos, genauer Ort, Zeit, Umstände und – falls zutreffend – Angaben zu Dritten und Zeugen sowie etwaige Polizeireferenznummern/Aktenzeichen), und (iii) keine Handlungen vornehmen, die die Rechte von AUSTRAUTO oder die ordnungsgemäße Beurteilung des Vorfalls beeinträchtigen könnten.
Wenn AUSTRAUTO einen Unfall, einen Schaden, einen Verlust, einen Vorfall oder ein betriebliches Problem anlegen, bearbeiten oder abwickeln muss, kann AUSTRAUTO eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines solchen Ereignisses erheben (je nach Fall, z. B. Administrative Verwaltungsgebühr für geringfügige Schäden, Verwaltungsgebühr für Schäden mit Fahrzeugausfall oder Verwaltungsgebühr für Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden). Die anfallende Gebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation ausliegt, und wird vor der Berechnung offengelegt und in den endgültigen Abrechnungsunterlagen vermerkt.
Die Verwaltungsgebühr ist eine dienstleistungsbezogene Verwaltungsgebühr, die dazu dient, den internen Verwaltungs- und Betriebsaufwand von AUSTRAUTO im Zusammenhang mit der Eröffnung, Dokumentation, Bewertung, Koordination und Bearbeitung des betreffenden Vorfalls (einschließlich der Kommunikation mit Werkstätten, Versicherern, Sachverständigen, Behörden und Dritten sowie der damit verbundenen Dokumentation und Fallbearbeitung) zu decken. Die Verwaltungsgebühr kann unabhängig davon erhoben werden, wie die Schuld für den zugrunde liegenden Unfall/Schaden zugewiesen wird.
Diese Verwaltungsgebühr ist getrennt von (i) etwaigen Entschädigungen für Schäden, Selbstbehalte/Selbstbeteiligungen, Reparaturkosten, Nutzungsausfallansprüchen, Abschlepp-, Bergungs- oder Ansprüchen Dritter und (ii) etwaigen Vertragsbruchgebühren, die nur dann gelten, wenn dies in diesen Bedingungen ausdrücklich angegeben ist (insbesondere Vertragsbruchgebühren für Bußgelder und Meldungen oder andere ausdrücklich definierte Verstöße).
Die Einbehaltung der Kaution ist auf den Umfang beschränkt, der zur Sicherung von rechtlich fälligen und zahlbaren Forderungen, die eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind und durch Unterlagen belegt sind, angemessen erforderlich ist. AUSTRAUTO gibt den nicht verwendeten Teil der Kaution frei, sobald der Betrag angemessen bewertet werden kann. Die Kaution wird nur so lange einbehalten, wie dies angemessen erforderlich und durch die Umstände gerechtfertigt ist.
Dieses Verfahren gilt auch dann, wenn der Mieter ein Schutzpaket oder eine Haftungsreduzierung erworben hat.
9.2.4. Wenn das Fahrzeug jedoch durch unbekannte Dritte beschädigt wurde (Parkplatzschaden, Unfall mit Fahrerflucht), muss der Mieter in jedem Fall, auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle benachrichtigen und eine Bescheinigung über den Schaden beantragen.
9.2.5. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung, ein Schutzpaket oder ein Versicherungsschutz können nur unter den in Artikel 9.1.3 genannten Bedingungen und nur im gesetzlich zulässigen Umfang reduziert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die oben genannten Verpflichtungen verstößt und dieser Verstoß den Schaden verursacht oder vergrößert oder eine ordnungsgemäße Klärung des Anspruchs verhindert.
9.2.6. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für alle Schäden, die AUSTRAUTO aufgrund schuldhaft falscher oder unvollständiger Angaben des Mieters im Zusammenhang mit einem Unfall oder Schadensfall entstehen. Dies umfasst alle angemessenen und notwendigen Kosten, die AUSTRAUTO bei der Klärung des Sachverhalts, der Kommunikation mit Behörden oder Dritten oder der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese nach der Anmietung anfallenden Kosten können neben den Reparaturkosten, Selbstbehalten/Selbstbeteiligungen oder Ansprüchen Dritter gegebenenfalls auch die Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Schäden und damit zusammenhängenden Ereignissen (einschließlich geringfügiger Schäden und Schäden mit Fahrzeugausfall) umfassen. Die anfallende Verwaltungsgebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann. Solche Beträge dürfen nur gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 in Rechnung gestellt werden.
9.3. Diebstahl
9.3.1. Im Falle eines Diebstahls muss der Mieter dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle melden und eine Kopie der Anzeige zusammen mit den Schlüsseln und Fahrzeugpapieren, sofern diese nicht gestohlen wurden, an AUSTRAUTO übergeben.
9.3.2. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Mieter für alle Schäden und Nachteile, die AUSTRAUTO gemäß Artikel 9.2.6 entstehen. Bei Diebstahl gilt Artikel 9.2.5 entsprechend.
9.3.3. Im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens kann AUSTRAUTO die Verwaltungsgebühr für Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden in Rechnung stellen. Diese Gebühr ist eine dienstleistungsbezogene Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Falles und ist unabhängig von etwaigen Entschädigungen für Verluste, Selbstbehalte/Selbstbeteiligungen oder anderen schadensbezogenen Ansprüchen. Die anfallende Verwaltungsgebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann.
10. Versicherungsschutz und Haftungsbeschränkungen
Wichtiger Hinweis: Der Standardmietpreis beinhaltet nur die obligatorische Haftpflichtversicherung (TPL) und keine umfassende Kaskoversicherung für Schäden oder Verlust des gemieteten Fahrzeugs. Eine Beschränkung der Haftung des Mieters für Schäden oder Verlust des gemieteten Fahrzeugs ist nur durch den Abschluss optionaler Schutzpakete („Haftungsreduzierung”) (z. B. LDW / SMART / SCDW) möglich. Diese Pakete sind keine Versicherungspolicen, sondern bieten lediglich eine vertragliche Haftungsbeschränkung unter den unten aufgeführten Bedingungen.
10.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (TPL)
Alle Fahrzeuge sind gemäß geltendem Recht durch eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung – TPL) versichert. Diese Versicherung deckt Personen- und Sachschäden, die Dritten, einschließlich Mitfahrern, zugefügt werden, bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen und/oder im Rahmen der Versicherungspolice. Schäden am gemieteten Fahrzeug selbst sind durch diese Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Im Rahmen der TPL ist der Fahrer nicht gegen Personenschäden versichert, wenn er für den Vorfall verantwortlich ist, während Mitfahrer als Dritte gegen Personenschäden versichert sind; ihre persönlichen Gegenstände sind jedoch ausgeschlossen, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich angegeben.
Zusätzliche Schutzpakete, die von AUSTRAUTO angeboten werden, sehen eine vertragliche Haftungsbeschränkung ausschließlich für Sachschäden oder Verluste am gemieteten Fahrzeug vor und umfassen keine Deckung für Personenunfälle oder Körperverletzungen.
10.2. Selbstbehalt bei Verlust oder Beschädigung (LDW)
Die Haftungsbeschränkung (LDW) ist keine Versicherungspolice, sondern eine optionale vertragliche Haftungsbeschränkung, die von AUSTRAUTO angeboten wird. Wenn sie abgeschlossen wird, begrenzt sie die finanzielle Haftung des Mieters pro Vorfall für den Verlust oder die Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs (einschließlich Diebstahl) auf den im Mietvertrag angegebenen Selbstbehalt. Sie gilt nicht kumulativ oder über die Mietdauer hinaus.
Die LDW gilt nur, wenn der Schaden oder Verlust während der gültigen Mietdauer eintritt und der Mieter alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, einschließlich der ordnungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs und der unverzüglichen Meldung eines Vorfalls an AUSTRAUTO und die örtlichen Behörden.
Wird das Fahrzeug wiedergefunden, aber Teile davon oder eingebaute Geräte (z. B. Radio, Navigationsgerät, eingebaute Zubehörteile) sind aufgrund von Diebstahl oder versuchten Diebstahl gestohlen oder beschädigt worden, wird dies als Diebstahlschaden im Rahmen des gewählten Schutzpakets (falls vorhanden) behandelt, und es gilt der im Mietvertrag und/oder in den Bedingungen der gewählten Haftungsreduzierung festgelegte Selbstbehalt/Selbstbeteiligung pro Vorfall. Dies gilt nicht für persönliche Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden.
Ausschlüsse: Die LDW gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, verbotene Nutzung, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nutzung durch nicht autorisierte Fahrer, unterlassene unverzügliche Meldung des Vorfalls und mangelnde Kooperation, unterlassene Rückgabe von Schlüsseln/Dokumenten oder andere wesentliche Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen verursacht wurden.
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Hagel, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben) bleibt die LDW bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung gültig, sofern der Mieter angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen und das Ereignis unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet und dokumentiert hat. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Klärung der Umstände des Ereignisses mitzuwirken. Diese Bestimmung schränkt die Rechte des Mieters nach dem zwingenden Verbraucherschutzrecht nicht ein.
11. Haftung von AUSTRAUTO
11.1. AUSTRAUTO haftet gemäß geltendem Recht. Soweit gesetzlich zulässig, haftet AUSTRAUTO für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von AUSTRAUTO auf vorhersehbare, typische direkte Schäden beschränkt, es sei denn, (i) zwingende Verbraucherschutzgesetze sehen etwas anderes vor, (ii) es kommt zu Tod oder Körperverletzung oder (iii) AUSTRAUTO verletzt eine wesentliche Vertragspflicht; in diesem Fall haftet AUSTRAUTO weiterhin für vorhersehbare, typische direkte Schäden. Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist nur insoweit ausgeschlossen, als dies nach zwingendem Recht zulässig ist.
AUSTRAUTO haftet nicht für Mängel oder Ausfälle, die AUSTRAUTO nicht zu vertreten hat, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen etwas anderes vor. Gewährleistungs- oder produktbezogene Ansprüche gegen Hersteller oder Lieferanten bleiben unberührt. Die zwingenden gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt.
11.2. Dem Mieter wird dringend empfohlen, alle Wertsachen, Dokumente und persönlichen Gegenstände unter Aufsicht zu behalten und nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zu lassen. AUSTRAUTO haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug gebracht wurden und während der Mietdauer oder im Zusammenhang mit der Rückgabe verloren gehen, gestohlen oder beschädigt werden, es sei denn, AUSTRAUTO (oder Personen, für deren Verhalten AUSTRAUTO verantwortlich ist) hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, AUSTRAUTO hat diese Gegenstände ausdrücklich in Verwahrung genommen oder zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen etwas anderes vor.
11.3. Wenn der Mieter ein Verbraucher ist, schließt oder beschränkt nichts in diesem Abschnitt die Haftung von AUSTRAUTO für Tod oder Körperverletzung, soweit eine solche Beschränkung nach zwingendem Recht nicht zulässig ist. Gesetzliche zwingende Rechte bleiben unberührt.
11.4. Vom Mieter erworbene optionale Schutzpakete decken je nach den spezifischen Paketbedingungen möglicherweise keine Schäden, Verluste oder Kosten ab, die durch Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben oder ähnliche Naturkatastrophen) verursacht werden. Tritt ein solches Ereignis während der Mietdauer ein, kann der Mieter nur in dem Umfang für Fahrzeugschäden und damit verbundene Kosten (einschließlich Reparatur-, Abschlepp- und Nutzungsausfallkosten) finanziell haftbar gemacht werden, in dem diese Haftung sich aus dem Mietvertrag und dem geltenden Recht ergibt und nicht durch Versicherungen oder Dritte gedeckt oder erstattet wird.
Ereignisse höherer Gewalt befreien den Mieter nicht automatisch von allen vertraglichen Verpflichtungen. Der Mieter bleibt verpflichtet, das Fahrzeug mit angemessener Sorgfalt zu behandeln, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden oder Verlusten zu ergreifen (einschließlich der unverzüglichen Benachrichtigung von AUSTRAUTO und angemessener Zusammenarbeit) und die vereinbarten Rückgabeverpflichtungen einzuhalten, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen und der Bedingungen einer geltenden Versicherung.
AUSTRAUTO haftet nicht für Verzögerungen, Unterbrechungen oder die Unmöglichkeit, ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen, die durch höhere Gewalt oder externe Ereignisse außerhalb der angemessenen Kontrolle von AUSTRAUTO verursacht werden, noch für Folgeschäden oder indirekte Verluste, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Jeder Ausschluss der Haftung für indirekte oder Folgeschäden gilt nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
12. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung
12.1. Haftung des Mieters
12.1.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet der Mieter gegenüber AUSTRAUTO für jeden Verlust (einschließlich Diebstahl) oder jede Beschädigung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung, die zwischen der Übergabe und der Rückgabe auftreten, soweit dieser Verlust oder diese Beschädigung dem Mieter zuzurechnen ist und der Mieter nach geltendem Recht dafür verantwortlich ist. Das Fahrzeug muss in demselben Zustand zurückgegeben werden, in dem es übernommen wurde, vorbehaltlich normaler Abnutzung und etwaiger Rechte, die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
12.1.2. Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch AUSTRAUTO (oder Personen, für deren Verhalten AUSTRAUTO verantwortlich ist) verursacht wurden oder auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12.1.3. Der Mieter, alle eingetragenen Zusatzfahrer sowie jeder Bürge haften gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, Schäden, Vertragsgebühren, Verwaltungs- oder Vertragsbruchgebühren, Vertragsstrafen sowie aller sonstigen rechtlich geschuldeten und fälligen Beträge, unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich genutzt oder die Zahlungsmethode bereitgestellt hat.
Der Mieter und alle eingetragenen Zusatzfahrer haften darüber hinaus gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden oder Geldstrafen, die aus der Nutzung des Fahrzeugs resultieren, einschließlich der Fälle, in denen das Fahrzeug ohne Zustimmung von AUSTRAUTO, durch nicht autorisierte Personen oder unter Verstoß gegen die Vertragsbedingungen genutzt wird. In solchen Fällen findet eine vereinbarte Haftungsreduzierung keine Anwendung.
12.1.4. Der Mieter und alle registrierten zusätzlichen Fahrer haben während der Mietdauer alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verkehrsregeln und Rechte Dritter einzuhalten. Der Mieter hat AUSTRAUTO und/oder den Fahrzeughalter von allen Bußgeldern, Steuern und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verstößen entstehen, für die der Mieter verantwortlich ist. AUSTRAUTO leitet relevante Daten an Behörden weiter, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Führen solche Verstöße zu behördlichen Anfragen, Verfahren oder anderen behördlichen Maßnahmen, die eine operative Bearbeitung erfordern, kann AUSTRAUTO dem Mieter für jede solche behördliche Anfrage oder jeden vergleichbaren Fall pro behördliche Anfrage/Verfahren (jede einzelne eingehende behördliche Anfrage im Zusammenhang mit der Anmietung) eine Vertragsbruchgebühr in Rechnung stellen, sofern die Gebühr eindeutig dem Mieter zuzurechnen ist und nach zwingendem Recht zulässig ist. Die anwendbare Gebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann und dem Mieter vor Mietbeginn zur Verfügung gestellt wird. Es gelten Mäßigungsrechte (insbesondere § 1336 ABGB).
Die Vertragsbruchgebühr ist eine feste vertragliche Folge der Vertragsverletzung und getrennt vom Mietpreis. Sie umfasst keine externen Kosten Dritter, die unmittelbar durch die Vertragsverletzung entstanden sind (z. B. Abschleppkosten, Bergungskosten, Behördengebühren, gesetzliche Abgaben, Versicherungszuschläge oder andere nachgewiesene Auslagen). Solche externen Kosten können nur dann separat in Rechnung gestellt werden, wenn sie rechtlich fällig und zahlbar sind, eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind und durch Unterlagen gemäß Artikel 14.4 und 14.5 belegt sind.
Weitere Schäden, die über die Vertragsbruchgebühr und externe Kosten Dritter hinausgehen, können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt sind.
12.1.5. Der Mieter hat beim Fahren oder Parken des Fahrzeugs alle einschlägigen Vorschriften und Rechte Dritter zu beachten. AUSTRAUTO kann die Kontaktdaten des Mieters an Dritte weitergeben, um Ansprüche aus unerlaubtem Parken oder anderen Handlungen wegen Hausfriedensbruchs geltend zu machen. Der Mieter hat AUSTRAUTO oder dem Fahrzeughalter alle Nachteile, Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch fahrlässiges Verhalten oder Unterlassungen des Mieters oder der Personen, für die er verantwortlich ist, entstehen.
12.1.6. Der Mieter bestätigt, dass er bei der Fahrzeugabholung über die Verfügbarkeit und die ordnungsgemäße Verwendung von Schneeketten informiert wurde und dass es in seiner Verantwortung liegt, über deren Anmietung zu entscheiden. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller Straßen-, Wetter- und Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Beurteilung seiner Route, der Entscheidung, ob Schneeketten erforderlich sind, und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Montage und Verwendung. Der Mieter haftet für alle Schäden, Bußgelder, Verzögerungen, Unfälle oder Bergungskosten, die durch das Fehlen, den Missbrauch oder die Nichtverwendung von Schneeketten entstehen, selbst wenn das Fahrzeug mit saisonal vorgeschriebenen Winterreifen ausgestattet ist. AUSTRAUTO haftet nur, wenn die bereitgestellten Schneeketten defekt oder unbrauchbar waren. In allen anderen Fällen – einschließlich, wenn Schneeketten optional sind, wenn der Mieter sich weigert, sie zu mieten, oder wenn er darüber informiert wurde, dass Winter- oder Bergstrecken ohne sie nicht garantiert werden können – übernimmt der Mieter die volle Verantwortung und alle damit verbundenen Risiken, soweit der Mieter nach geltendem Recht verantwortlich ist. Diese Klausel schränkt die vertragliche Haftung des Mieters gegenüber AUSTRAUTO nicht ein, es sei denn, eine solche Einschränkung ist nach geltendem zwingendem Recht erforderlich.
Die Nutzung des Fahrzeugs auf Straßen oder Abschnitten, auf denen Schneeketten vorgeschrieben sind, ohne dass diese ordnungsgemäß angebracht und verwendet wurden, stellt einen Vertragsbruch dar. In solchen Fällen kann AUSTRAUTO dem Mieter alle Schäden und objektiv nachweisbaren externen Kosten in Rechnung stellen, die direkt als Folge des Vertragsbruchs entstanden sind (z. B. Bergung, Abschleppen, behördliche Gebühren oder gesetzliche Abgaben), soweit diese Beträge eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind und durch Unterlagen belegt werden. Solche Beträge dürfen nur gemäß dem in den Artikeln 14.4 und 14.5 beschriebenen Verfahren in Rechnung gestellt werden.
Wenn Schneeketten im Mietvertrag aufgeführt sind, bestätigt der Mieter deren Erhalt. Wenn Schneeketten zur Verfügung gestellt werden, kann pro Anmietung eine Schneekettenmiete anfallen; die geltende Gebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann. Schneeketten müssen verwendet werden, wenn dies aufgrund der Wetterbedingungen, der Straßenverhältnisse und/oder der geltenden Vorschriften erforderlich ist. Die abgeschlossene Haftungsreduzierung deckt keine Schäden, Verluste, Missbrauch oder Nichtverwendung von Schneeketten ab.
12.1.7. Die Nutzung des Fahrzeugs auf Straßen, Abschnitten oder Fahrspuren, die einer elektronischen Mauterhebung unterliegen (einschließlich Zahlungssystemen über Apps oder digitale Portale), ohne die erforderliche Zahlung zu leisten oder den entsprechenden Dienst ordnungsgemäß zu aktivieren, stellt einen Vertragsbruch dar. Wenn eine nicht bezahlte Mautgebühr nachträglich von der zuständigen Behörde geltend gemacht wird und eindeutig auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter während der Mietdauer zurückzuführen ist, kann AUSTRAUTO (i) den Mautbetrag und (ii) eine Vertragsbruchsgebühr gemäß Artikel 12.2.4 in Rechnung stellen, sofern die Vertragsverletzung durch objektive Beweise belegt ist und die Beträge rechtlich fällig und zahlbar sind. Die anwendbare Vertragsbruchgebühr ist in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann und dem Mieter vor Mietbeginn zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus kann AUSTRAUTO alle objektiv nachweisbaren externen Kosten Dritter, die direkt durch den Vertragsbruch entstanden sind (z. B. Behördengebühren oder gesetzliche Abgaben), gegen Vorlage von Belegen in Rechnung stellen. Solche Beträge dürfen nur in Übereinstimmung mit den Artikeln 14.4 und 14.5 in Rechnung gestellt werden.
Jegliche Überprüfung (einschließlich der Verwendung von GPS-/Standortdaten, sofern installiert) erfolgt nur in Übereinstimmung mit Artikel 8 und der Datenschutzerklärung und nur in dem Umfang, der für die Fahrzeugsicherheit, die Vertragserfüllung und die Betrugsbekämpfung erforderlich ist, sowie, sofern objektiv erforderlich, zur Überprüfung der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (z. B. mautbezogene Streitigkeiten).
12.2. (Teilweise) Haftungsbeschränkung („Haftungsreduzierung“)
12.2.1. Durch den Erwerb eines der entsprechenden Pakete, die von AUSTRAUTO angeboten und bei der Buchung und/oder am Schalter zur Auswahl gestellt werden, kann der Mieter seine Haftung für Schäden aus Unfällen und/oder Diebstahl im Rahmen des jeweiligen Pakets beschränken, indem er eine entsprechende Gebühr auf den vereinbarten Selbstbehalt zahlt. In diesem Fall besteht die Ersatzpflicht des Mieters nur für Schäden, die durch Verkehrsunfälle und/oder Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte entstehen und über die vereinbarte (teilweise) Haftungsbeschränkung hinausgehen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn:
- Der Mieter oder die Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, insbesondere bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch missbräuchliche Handhabung, falsches Betanken, Verrutschen der Ladung, vom Mieter verursachte Bremsmanöver, missbräuchlichen Gebrauch von Schneeketten oder Dachgepäckträgern, missbräuchliche Beladung, Nicht schließen von Abdeckungen/Fenstern bei Regen und Wind, Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeugs (für Zufahrten, Brücken, Tunnel usw.) und unzureichende Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug oder offen gelassener Schlüssel) usw.;
- das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt des Schadens mit Wissen und Zustimmung des Mieters von einer Person gefahren (Person zugelassen), die zuvor nicht von AUSTRAUTO als Fahrer benannt worden war;
- Der Fahrer des Fahrzeugs besaß zum Zeitpunkt des Unfalls keinen gültigen Führerschein oder seine Fahrtüchtigkeit war durch Alkohol, Drogen oder ähnliche Faktoren beeinträchtigt.
- das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt des Schadens in einer Weise genutzt, die den Bestimmungen von Artikel 7.2.1 widerspricht;
- der Mieter oder seine Mitfahrer Schäden oder Verschmutzungen im Fahrzeuginneren verursacht haben (z. B. Brandflecken auf den Sitzen usw.), sofern dies nicht eine direkte Folge des Unfalls war;
- der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen wesentliche Pflichten aus Artikel 9 verstößt und dieser Verstoß den Schaden verursacht oder vergrößert oder eine ordnungsgemäße Klärung des Anspruchs verhindert;
- der Mieter oder der von ihm mit der Führung des Fahrzeugs betraute Fahrer eine Fahrerflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von AUSTRAUTO an der Feststellung des Schadens allgemein beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig;
- der Schaden nicht während der vereinbarten Mietdauer entstanden ist (insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs);
- der Schaden während einer nicht genehmigten Auslandsfahrt entstanden ist.
12.2.2. Wenn der Mieter Wertsachen so im Fahrzeug zurücklässt, dass sie von außen sichtbar sind, gilt Diebstahl oder Einbruchsversuch in jedem Fall als grobe Fahrlässigkeit, sodass eine vereinbarte Haftungsreduzierung in diesem Fall nicht wirksam ist.
12.2.3. Wenn keine Haftungsreduzierung gilt, muss der Mieter AUSTRAUTO den vollen Betrag der Selbstbeteiligung gemäß dem im Mietvertrag angegebenen Selbstbehalt und/oder den Bedingungen des ausgewählten Schutzpakets, die dem Mieter in dauerhafter Form zur Verfügung gestellt wurden, ersetzen.
Darüber hinaus kann AUSTRAUTO (i) alle anfallenden Verwaltungsgebühren, die dem Mieter im Zusammenhang mit schadensbezogenen Ereignissen mitgeteilt wurden, und (ii) eine Vertragsbruchgebühr nur in den in diesen Bedingungen ausdrücklich definierten und dem Mieter vor der Berechnung mitgeteilten Fällen im Zusammenhang mit behördlichen Bußgeldern, behördlichen Anfragen/Verfahren oder Durchsetzungsansprüchen Dritter (einschließlich Ansprüchen, die durch Rechtsvertreter oder Inkassobüros geltend gemacht werden) berechnen, die dem Mieter zuzurechnen sind. Verwaltungsgebühren sind dienstleistungsbezogene Verwaltungsgebühren, während Vertragsbruchgebühren feste vertragliche Konsequenzen für bestimmte Vertragsverletzungen darstellen, die ausdrücklich definiert und offengelegt sind. Für die Beurteilung einzelner Schadensereignisse sowie für die Anwendung des Selbstbehalts (deductible/excess) und etwaiger anwendbarer administrativer Bearbeitungsgebühren wird auf Artikel 13.5 verwiesen.
12.2.4. Jedes Schutzpaket (einschließlich LAZY, SMART oder SCDW) beschränkt die Haftung des Mieters für den Verlust oder die Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs nur in dem in den Paketbedingungen angegebenen Umfang. Es befreit nicht von Bußgeldern, Strafen, Steuern oder Gebühren, die von Behörden verhängt werden, noch von vertraglich Gebühren oder andere Gebühren, die sich aus Vertragsverletzungen oder behördlichen Maßnahmen ergeben (einschließlich Vertragsbruchgebühren für Bußgelder und Meldungen), sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die anwendbare Gebühr wird dem Mieter vor Mietbeginn (einschließlich an der Mietstation vor der Fahrzeugübergabe) mitgeteilt. Die Kostentabelle mit den Gebühren für Vertragsverletzungen kann vor der Fahrzeugübergabe an der Mietstation eingesehen werden. Alle derartigen Gebühren werden in den Unterlagen zur Endabrechnung aufgeführt.
13. Rückgabe des Fahrzeugs
13.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Mietzubehör am Ende der Mietdauer am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort an AUSTRAUTO zurückzugeben. Eine Rückgabe an einem anderen Standort von AUSTRAUTO (oder der DRYYVE Group im Ausland) ist nur gemäß Artikel 8.4 (Einwegrückgabe) und gegen Zahlung einer gegebenenfalls anfallenden Gebühr zulässig, die vor der Genehmigung und/oder Berechnung der Einwegrückgabe schriftlich mitgeteilt und vereinbart wurde. Das Fahrzeug, die Schlüssel und das Zubehör müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie dem Mieter zu Beginn der Mietdauer zur Verfügung gestellt wurden, wobei normale Abnutzung zu berücksichtigen ist. Wird der Mietvertrag während der Mietdauer gemäß Artikel 3.1.2 geändert, ist der Mieter berechtigt, das Fahrzeug bis zum Ende der Mietdauer gemäß dem geänderten Mietvertrag zu nutzen. Der Mietvertrag endet erst, wenn das Fahrzeug an den vereinbarten Ort zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel und das sonstige Zubehör an AUSTRAUTO oder einen von AUSTRAUTO bevollmächtigten Mitarbeiter eines Dritten übergeben wurden.
13.2. Das Fahrzeug muss geleert und von allen Gegenständen des Mieters oder von Personen, die dem Mieter zuzurechnen sind, gereinigt werden.
13.3. Der Mieter hat das Fahrzeug in einem sauberen Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei der Übergabe entspricht, wobei nur normale Abnutzungserscheinungen berücksichtigt werden. Ein Fahrzeug gilt als „sauber”, wenn es keiner über die Standard-Vorbereitung von AUSTRAUTO hinausgehenden Reinigung bedarf. Jegliche Verschmutzungen, die eine über die Standard-Vorbereitung von AUSTRAUTO hinausgehende Reinigung erfordern, können in Rechnung gestellt werden, auch wenn sie nur geringfügig sind. Reinigungskosten können daher in Rechnung gestellt werden, wenn das Fahrzeug mit Verschmutzungen im Innen- oder Außenbereich zurückgegeben wird, darunter beispielsweise sichtbarer Schmutz, Flecken, Verschüttungen, klebrige Rückstände, Schlamm, Sand, Speisereste, Tierhaare, unangenehme Gerüche, Abfall oder ähnliche Verunreinigungen oder übermäßige Verschmutzungen im Innen- oder Außenbereich. Alle Reinigungskosten müssen angemessen sein und den tatsächlich erforderlichen Reinigungsaufwand widerspiegeln. Alle derartigen Beträge können in Rechnung gestellt und berechnet werden, sofern sie eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind und durch Unterlagen (z. B. Fotos und/oder eine kurze Beschreibung) belegt werden. Die geltenden Reinigungskosten sind in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann.
13.4. Wird das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, bleibt der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer fällig, und der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung allein aufgrund der vorzeitigen Rückgabe, es sei denn, es gelten zwingende gesetzliche Rechte (insbesondere bei mangelhafter Leistung oder Umständen, die AUSTRAUTO zu vertreten hat). Dies berührt nicht den Anspruch des Mieters auf Minderung, Aufrechnung oder Rückerstattung, sofern dies zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, einschließlich der Fälle, in denen und soweit AUSTRAUTO Kosten vermeidet und/oder das Fahrzeug für denselben Zeitraum weitervermieten kann.
Gibt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des vereinbarten Rückgabeorts zurück, kann eine Gebühr für Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten anfallen, unabhängig davon, ob die Rückgabe früher („vorzeitige Rückgabe“), pünktlich oder später als vereinbart erfolgt („verspätete Rückgabe“). Die Anwendbarkeit dieser Gebühr hängt von den Öffnungszeiten des Rückgabeorts und dem tatsächlichen Rückgabezeitpunkt ab. Diese Klausel gilt unabhängig davon, ob die Rückgabe als vorzeitig, pünktlich oder verspätet eingestuft wird.
13.5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs während der Öffnungszeiten werden das Fahrzeug und das Mietzubehör entweder (i) gemeinsam mit dem Mieter durch einen Mitarbeiter von AUSTRAUTO (oder einen von AUSTRAUTO autorisierten Mitarbeiter eines Dritten) oder (ii) wenn der Rückgabeort mit einem authentifizierten digitalen Check-in-System (z. B. einem Scanner-Gate) ausgestattet ist, durch ein automatisiertes Rückgabeverfahren auf neue Schäden überprüft. Im Falle einer beaufsichtigten Rückgabe füllen AUSTRAUTO (oder sein bevollmächtigter Vertreter) und der Mieter einen Rückgabebericht (Formular zur Fahrzeugzustandsbeschreibung) aus, und der Mieter wird gebeten, diesen zu unterzeichnen. Im Falle einer automatisierten Rückgabe kann der Rückgabebericht (oder die entsprechende digitale Dokumentation) ohne Anwesenheit oder Unterschrift des Mieters auf der Grundlage von zeitgestempelten und manipulationssicheren Nachweisen (z. B. Bildern, Scans, Sensordaten und/oder Rückgabelogbüchern) erstellt werden. Neu festgestellte Schäden werden durch Fotos und/oder andere objektive Nachweise, sofern verfügbar, dokumentiert. Auf Anfrage erhält der Mieter eine Kopie des ausgefüllten Rückgabeprotokolls (oder der entsprechenden digitalen Dokumentation).
Wenn neue Schäden festgestellt werden und der Mieter diese durch seine Unterschrift bestätigt (im Falle einer Rückgabe in Anwesenheit), muss der Mieter den im Mietvertrag und/oder in den Bedingungen des ausgewählten Schutzpakets (falls vorhanden) angegebenen Selbstbehalt/die Selbstbeteiligung zahlen. Der Selbstbehalt/die Selbstbeteiligung gilt pro Vorfall/Ereignis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Wenn es möglich ist, die Selbstbeteiligung/den Selbstbehalt sofort zu bestimmen, wird dieser auf der Schlussrechnung angegeben. Dem Mieter werden keine Beträge in Rechnung gestellt, die über die geltende Selbstbeteiligung/den geltenden Selbstbehalt hinausgehen, es sei denn, AUSTRAUTO ist gemäß dem Mietvertrag und zwingendem Recht berechtigt, diese Beträge geltend zu machen, einschließlich wenn der Versicherer die Zahlung aufgrund einer Verletzung der vertraglichen oder Meldepflichten durch den Mieter verweigert.
Wenn der Mieter sich weigert (oder nicht anwesend ist), den Rückgabebeleg zu unterzeichnen, dokumentiert AUSTRAUTO den Zustand des Fahrzeugs (einschließlich Fotos und anderer objektiver Beweise, sofern verfügbar) und behandelt etwaige Ansprüche gemäß Artikel 13.6 und den Artikeln 14.4 und 14.5. In solchen Fällen kann AUSTRAUTO dennoch die Haftung des Mieters sowie die entsprechenden geschuldeten Beträge auf Grundlage objektiver und dokumentierter Nachweise feststellen. Das Fehlen einer Unterschrift steht der Feststellung der Haftung des Mieters oder der Verpflichtung zur Zahlung des anwendbaren Selbstbehalts/der Selbstbeteiligung nicht entgegen, sofern diese Feststellung auf objektiven und dokumentierten Nachweisen beruht und im Einklang mit dem in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Mitteilungs- und Einspruchsverfahren erfolgt.
Jeder Schadensfall ist für die Zwecke der Anwendung des Selbstbehalts (Deductible/Excess) sowie etwaiger anwendbarer administrativer Bearbeitungsgebühren unabhängig zu beurteilen. Werden mehrere Schäden festgestellt, sind diese als getrennte Schadensereignisse zu behandeln, sofern sie auf Grundlage objektiver Umstände und einer objektiven Beurteilung nicht vernünftigerweise einer einzigen Ursache oder einem einheitlichen Ereignis zugeordnet werden können. Insbesondere können Schäden als getrennte Ereignisse angesehen werden, wenn sie sich hinsichtlich ihrer Art, ihres Ortes, ihres Zeitpunkts oder ihrer technischen Merkmale unterscheiden oder wenn ihr gemeinsames Auftreten nicht vernünftigerweise durch ein einziges Ereignis erklärt werden kann (z. B. Karosserieschäden außen, Glasschäden und Schäden im Innenraum).
13.6. Wenn das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht gemeinsam besichtigt werden kann (einschließlich Rückgaben außerhalb der Öffnungszeiten), führt AUSTRAUTO die Besichtigung innerhalb einer angemessenen Frist durch und dokumentiert sie (einschließlich Fotos, sofern verfügbar).
Sollte AUSTRAUTO Schäden, fehlende Gegenstände, übermäßige Verschmutzungen oder andere kostenpflichtige Mängel feststellen, wird AUSTRAUTO den Mieter unverzüglich darüber informieren und eine kurze Beschreibung sowie angemessene Belege vorlegen.
13.7. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben und kann keine gemeinsame Besichtigung durchgeführt werden, hat der Mieter das vereinbarte Rückgabeverfahren zu befolgen und sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß im dafür vorgesehenen Rückgabebereich abgestellt, verschlossen und gesichert ist und dass – je nach den vor Ort geltenden Regeln – der Schlüssel in der dafür vorgesehenen Rückgabebox hinterlegt wird.
Der Mieter hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um alle bei der Rückgabe festgestellten Vorfälle, Schäden oder Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden (z. B. durch Ausfüllen des Unfallberichtsformulars, das in den Unterlagen im Fahrzeug vorhanden ist, und dessen Hinterlegung zusammen mit dem Fahrzeugschlüssel).
AUSTRAUTO wird das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist nach Wiedereröffnung überprüfen und den Rückgabebeleg erstellen (einschließlich Fotos, sofern verfügbar). Werden Schäden, fehlende Gegenstände, übermäßige Verschmutzungen oder andere kostenpflichtige Posten festgestellt, die eindeutig auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter während der Mietdauer zurückzuführen sind, wird AUSTRAUTO den Mieter unverzüglich benachrichtigen und angemessene Belege vorlegen.
Der Mieter bleibt dafür verantwortlich, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, bis das Fahrzeug und die Schlüssel gemäß den Anweisungen von AUSTRAUTO ordnungsgemäß im dafür vorgesehenen Rückgabebereich/Schlüsselkasten abgegeben wurden. Danach haftet der Mieter nicht für Schäden, die nach der Rückgabe entstehen, es sei denn, AUSTRAUTO kann anhand objektiver Beweise nachweisen, dass diese Schäden auf die Nutzung durch den Mieter während der Mietdauer zurückzuführen sind.
13.8. Falls das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird und der Mieter die verspätete Rückgabe nicht per E-Mail an info@dryyve.at oder durch persönlichen Besuch einer Station der AUSTRAUTO/DRYYVE Group mit Angabe eines neuen Rückgabezeitpunkts mitteilt, behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn dies objektiv erforderlich ist (z. B. bei Kontaktverlust, Verdacht auf Diebstahl oder erheblicher Verspätung).
13.9. Wenn der Mieter das Fahrzeug später als zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgibt („verspätete Rückgabe” / “late return”), gilt Folgendes:
(i) Verspätung bis zu 30 Minuten: Es fallen keine zusätzlichen Mietgebühren oder Kosten an.
(ii) Verspätung von mehr als 30 Minuten: AUSTRAUTO kann eine zusätzliche Mietgebühr für den Zeitraum der Verspätung/zusätzlichen Nutzung berechnen und gegebenenfalls weiterhin alle vom Mieter für diesen Zeitraum gebuchten optionalen Dienstleistungen zum Tagespreis in Rechnung stellen.
Darüber hinaus kann AUSTRAUTO für eine unangekündigte verspätete Rückgabe eine Betriebsmanagementgebühr erheben, um objektiv entstandene zusätzliche Kosten aufgrund der Verspätung (z. B. für die Flottenplanung und -umverteilung oder die Personalkoordination) zu decken, sofern diese Gebühr angemessen und verhältnismäßig ist. Die anwendbaren Betriebsmanagementkosten sind in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann, und werden vor der Berechnung offengelegt. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes, ist er nicht zur Zahlung dieser zusätzlichen Kosten verpflichtet, sofern er keine Schuld an der Nichtmeldung der Verspätung trägt.
Wenn die verspätete Rückgabe dazu führt, dass AUSTRAUTO eine bestätigte Folgemiete nicht erfüllen kann oder anderweitig nachweisbare Verluste entstehen, kann AUSTRAUTO darüber hinaus eine Entschädigung für die daraus resultierenden direkten und vernünftigerweise vorhersehbaren finanziellen Verluste (z. B. Verlust von Mieteinnahmen für den betroffenen Zeitraum, Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, Umbuchungs-/Umzugskosten oder angemessene Entschädigungszahlungen an den nächsten Kunden) geltend machen, soweit dieser Verlust rechtlich fällig und zahlbar ist, eindeutig auf die Verspätung des Mieters zurückzuführen ist, durch Unterlagen belegt ist und nicht bereits durch die zusätzliche Mietgebühr und/oder die Betriebskosten für nicht mitgeteilte verspätete Rückgaben abgedeckt ist. AUSTRAUTO wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um diesen Verlust zu mindern (einschließlich der Weitervermietung des Fahrzeugs oder der Bereitstellung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs, sofern dies möglich ist).
Alle derartigen Gebühren werden in dem Umfang reduziert, in dem AUSTRAUTO Kosten vermeidet und/oder das Fahrzeug (oder ein vergleichbares Ersatzfahrzeug) für denselben Zeitraum weitervermieten kann.
13.10. Wenn der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AUSTRAUTO nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückgibt, gerät der Mieter in Verzug, und die Mietdauer gilt nicht als automatisch verlängert.
Während einer solchen unbefugten Zurückbehaltung bleibt der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit angemessener Sorgfalt zu behandeln und die vertraglichen Nutzungsbedingungen einzuhalten. Der Mieter haftet für jeden Verlust oder jede Beschädigung des Fahrzeugs sowie für alle Kosten, die durch die unbefugte Zurückbehaltung entstehen, soweit dieser Verlust, diese Beschädigung oder diese Kosten nach geltendem Recht dem Mieter zuzurechnen sind, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte und eines gebuchten Schutzpakets, es sei denn, dieses Paket wird gemäß den in den Artikeln 9.1.3 und 9.2.5 festgelegten Bedingungen wirksam reduziert oder ausgeschlossen.
Die Gebühren für den Zeitraum der Verspätung richten sich nach Artikel 13.9. Die Zahlung dieser Beträge stellt für sich genommen keine Zustimmung zu einer Verlängerung der Mietdauer dar. Jede Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch AUSTRAUTO.
Hat AUSTRAUTO einer Verlängerung nicht zugestimmt, gilt eine Haftungsreduzierung oder ein Schutzpaket nur in dem Umfang, wie dies in den Bedingungen vorgesehen und nach zwingendem Recht zulässig ist. Insbesondere deckt es keine Risiken ab, die nach dem vereinbarten Ende der Mietdauer entstehen, es sei denn, das Schutzpaket sieht ausdrücklich eine Deckung für solche Verzögerungszeiten vor.
14. Endabrechnung
Für die Zwecke dieses Artikels wird jeder Bürge als gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mieter behandelt, und alle Bestimmungen in Bezug auf Belastungen, Benachrichtigungen, Dokumentation und Abrechnung finden gleichermaßen auf den Bürgen Anwendung.
14.1. AUSTRAUTO erstellt die endgültige Mietrechnung so schnell wie möglich nach Rückgabe des Fahrzeugs. Alle zusätzlichen Beträge im Zusammenhang mit der Mietdauer können dem Mieter über die bei der Buchung ausgewählte und/oder bei der Abholung bestätigte Zahlungsmethode in Rechnung gestellt werden, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Artikeln 14.4 und 14.5. Alle zum Zeitpunkt der Buchung geleisteten Vorauszahlungen werden gutgeschrieben und vom Gesamtbetrag abgezogen.
14.2. Der Mieter haftet weiterhin für alle Schäden, fehlenden Gegenstände, angegebenen Verwaltungsgebühren (einschließlich, sofern zutreffend, Verwaltungsgebühren für geringfügige Schäden, Schäden mit Fahrzeugausfall und Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden), ausdrücklich vereinbarte und klar ausgewiesene vertraglich Gebühren sowie sonstige Verpflichtungen, die während der Mietdauer entstehen und AUSTRAUTO erst nach Rückgabe des Fahrzeugs bekannt werden (einschließlich Verkehrsstrafen, Mautforderungen, Parkgebühren und ähnlichen Verwaltungsgebühren). Die geltenden Verwaltungsgebühren sind in der Kostentabelle aufgeführt, die vor der Fahrzeugübergabe in der Mietstation eingesehen werden kann. Wenn AUSTRAUTO nach Ausstellung der Schlussrechnung von solchen Gebühren Kenntnis erlangt, wird AUSTRAUTO den Mieter unverzüglich benachrichtigen und kann diese Beträge in die Schlussabrechnung aufnehmen oder separat in Rechnung stellen. Solche Beträge können nur in Anspruch genommen und in Rechnung gestellt werden, soweit sie rechtlich fällig und zahlbar sind, eindeutig dem Mieter zuzurechnen sind, durch Unterlagen belegt sind und gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 behandelt werden.
14.3. Wenn Schäden am Fahrzeug oder am Mietzubehör auftreten und der Betrag bei der Rückgabe nicht ermittelt werden kann, stellt AUSTRAUTO die Schlussrechnung so schnell wie möglich nach der Schadensbegutachtung und der Festlegung des gegebenenfalls anwendbaren Selbstbehalts aus. In solchen Fällen kann sich die Schlussabrechnung entsprechend verzögern.
Verspätet eingehende Verwaltungsgebühren (wie Verkehrsstrafen, Mautforderungen, Strafen für die Benutzung von Straßen oder ähnliche behördliche Forderungen) werden ausschließlich gemäß Artikel 14.5 behandelt.
14.4. Allgemeine Regel, die für alle Gebühren gilt: Im Zusammenhang mit der endgültigen Abrechnung und allen Gebühren im Zusammenhang mit der Mietdauer kann AUSTRAUTO die Zahlungsmethode des Mieters (oder Beträge aus der Kaution) nur für Beträge belasten, die (i) rechtlich fällig und zahlbar sind, (ii) eindeutig dem Mieter zuzuordnen sind und (iii) durch angemessene Unterlagen (z. B. Rechnung, behördliche Mitteilung/Referenz, Fotos, Rückgabeprotokoll oder eine kurze Beschreibung des kostenpflichtigen Postens) belegt sind. Bevor eine Gebühr erhoben wird, informiert AUSTRAUTO den Mieter in klarer und verständlicherweise über den Betrag, die Grundlage für die Gebühr und die verfügbaren Belege und gibt dem Mieter gemäß Artikel 14.5 eine angemessene Gelegenheit, Stellung zu nehmen oder Einspruch zu erheben. Wenn der Mieter rechtzeitig einen begründeten Widerspruch einlegt, wird der strittige Betrag ohne weitere Benachrichtigung und entweder (i) ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters oder (ii) ohne eine endgültige Klärung, die bestätigt, dass der Betrag rechtlich fällig und zahlbar bleibt (einschließlich, falls zutreffend, einer Bestätigung durch die zuständige Behörde oder einer anderen objektiven Bestätigung der Vollstreckbarkeit), nicht in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte des Mieters (einschließlich Rückerstattungs- und Rückbuchungsrechten) bleiben unberührt. Alle in diesem Artikel genannten Fristen gelten nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und schränken die gesetzlichen Verbraucherrechte nicht ein.
Ausnahme (Behördenfristen): Wenn AUSTRAUTO verpflichtet ist, innerhalb einer kurzen gesetzlichen oder behördlichen Frist eine sofortige Zahlung an eine zuständige Behörde für einen Betrag zu leisten, der gegenüber AUSTRAUTO rechtlich durchsetzbar ist, und eine vorherige Benachrichtigung trotz angemessener Bemühungen nicht möglich ist, kann AUSTRAUTO den Betrag zunächst bearbeiten, vorausgesetzt, dass (i) der Mieter danach unverzüglich benachrichtigt wird, (ii) der Betrag durch Unterlagen belegt ist und (iii) der Mieter alle gesetzlichen Widerspruchs-, Rückerstattungs- und Rückbuchungsrechte behält. Diese Ausnahme hat keinen Einfluss auf das Benachrichtigungs- und Widerspruchsverfahren gemäß Artikel 14.5 für verspätet eingehende Verwaltungsgebühren.
14.5. Verkehrsstrafen, Mautforderungen, ZTL-/Straßenbenutzungsgebühren und ähnliche Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Mietdauer können von AUSTRAUTO nach Ende der Miete, manchmal mehrere Monate später und in einigen Gerichtsbarkeiten sogar mehrere Jahre später, ausgestellt oder erhalten werden. Der Mieter bleibt für solche Gebühren verantwortlich, soweit sie rechtlich fällig und zahlbar sind und eindeutig auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter zurückzuführen sind. AUSTRAUTO wird den Mieter unverzüglich nach Bekanntwerden einer solchen Forderung benachrichtigen und auf Anfrage eine Kopie der behördlichen Mitteilung oder die entsprechenden Referenzdaten in einer angemessenen und zugänglichen Form zur Verfügung stellen.
Innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach der Benachrichtigung oder innerhalb einer angemessenen längeren Frist, sofern dies nach zwingendem Verbraucherrecht erforderlich ist, muss der Mieter entweder (i) den Betrag direkt an die zuständige Behörde (sofern möglich) zahlen und einen Zahlungsnachweis vorlegen (oder eine Bestätigung vorlegen, dass das behördliche Verfahren noch anhängig ist und eine Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist) oder (ii) rechtzeitig einen begründeten Widerspruch einlegen, in dem er die Gründe und, sofern verfügbar, etwaige Belege angibt. Wenn der Mieter nicht zahlt, innerhalb dieser Frist nicht antwortet oder keinen begründeten Widerspruch einlegt und sofern der Betrag rechtlich fällig und zahlbar ist, eindeutig dem Mieter zuzurechnen ist und durch Unterlagen belegt ist, kann AUSTRAUTO die Zahlungsmethode des Mieters gemäß Artikel 14.4 und 15 mit dem betreffenden Betrag belasten. Reicht der Mieter einen fristgerechten und begründeten Widerspruch ein, wird der strittige Betrag ohne weitere Benachrichtigung und entweder (i) ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mieters oder (ii) ohne eine endgültige Klärung (z. B. eine verbindliche behördliche Entscheidung oder eine andere objektive Bestätigung), die bestätigt, dass der Betrag rechtmäßig fällig und zahlbar bleibt, nicht abgebucht.
AUSTRAUTO kann die Zahlung solcher verspätet eingegangenen Gebühren innerhalb der nach geltendem Recht zulässigen Fristen einfordern. Hat der Mieter eine Kaution für Verkehrsstrafen gemäß Artikel 4.2.7 hinterlegt, wird AUSTRAUTO zunächst diese Kaution innerhalb der dort angegebenen Aufbewahrungsfrist verwenden. Nach Ablauf der Einbehaltungsfrist werden alle späteren oder ausstehenden Beträge gemäß diesem Artikel separat geltend gemacht.
14.6. Kann eine in Artikel 14.4 oder 14.5 genannte Belastung nicht über die Zahlungsmethode des Mieters abgewickelt werden (z. B. aufgrund unzureichender Deckung, Kartensperre, Ablauf oder weil die Autorisierung nicht mehr verfügbar ist), kann AUSTRAUTO die Zahlung per Rechnung verlangen. Der Mieter hat den Rechnungsbetrag innerhalb von drei (3) Kalendertagen nach Benachrichtigung zu begleichen, es sei denn, (i) eine angemessen längere Frist ist aufgrund zwingender Verbraucherschutzgesetze erforderlich oder (ii) der Mieter erhebt rechtzeitig und begründet Widerspruch gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5. Das Recht von AUSTRAUTO, rechtmäßige Beitreibungsmaßnahmen für Beträge zu ergreifen, die nach Abschluss des entsprechenden Benachrichtigungs- und Widerspruchsverfahrens rechtlich fällig und zahlbar bleiben, bleibt davon unberührt.
15. Kreditkartenautorisierung und Kaution
15.1. Zu Beginn der Anmietung ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO, die Kaution durch eine Vorautorisierung oder eine rückzahlbare Kaution zu sichern und die Zahlungsmethode des Mieters nur für folgende Zwecke zu belasten:
(i) den im Mietvertrag angegebenen Mietpreis;
(ii) optionale Dienstleistungen und Gebühren, die vor Vertragsabschluss oder (bei am Schalter gekauften Extras) vor der Annahme am Schalter durch ein schriftliches Angebot/eine Auswahlaufzeichnung ausdrücklich vereinbart und dem Mieter klar mitgeteilt wurden; und
(iii) alle weiteren Beträge, die gemäß dem Mietvertrag rechtlich fällig und zahlbar sind, eindeutig dem Mieter zuzuordnen sind und durch Unterlagen belegt sind.
Alle derartigen Gebühren können gemäß den Artikeln 14.4 und 14.5 verarbeitet werden, außer in den begrenzten Fällen, die gemäß Artikel 14.4 (Fristen für die Genehmigung) ausdrücklich zulässig sind.
Die Annahme von Zahlungsmitteln für Kautionen unterliegt den in Artikel 4.2 festgelegten Anforderungen (insbesondere, dass die Zahlungskarte auf den Namen des Hauptfahrers ausgestellt ist und eine gültige Vorautorisierung der Kaution unterstützt).
Wird die Zahlungsmethode von einem Bürgen bereitgestellt, ermächtigt dieser Bürge AUSTRAUTO ausdrücklich und unwiderruflich, sämtliche Beträge gemäß diesem Artikel sowie den Artikeln 14.4 und 14.5 zu verarbeiten und einzuziehen. Der Bürge erkennt an, dass es sich bei diesen Belastungen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelt, und verpflichtet sich, solche Transaktionen gegenüber dem Zahlungsdienstleister nicht mit der Begründung anzufechten, es fehle an einer Autorisierung, sofern die Belastungen in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag und den anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.
15.2. Die Vorautorisierung stellt keine sofortige Belastung dar. Die Vorautorisierung erfolgt nur für den genauen Betrag, der dem Mieter vor Vertragsabschluss (oder spätestens vor der Abholung) mitgeteilt und vom Mieter zum Zeitpunkt der Abholung ausdrücklich genehmigt wurde.
15.3. Diese Autorisierung gilt für die Dauer des Mietvertrags und, soweit gesetzlich zulässig, für die Abrechnung von Gebühren nach der Anmietung gemäß Artikel 14.4 und 14.5 (einschließlich verspätet eingehender Verwaltungsforderungen).
Der Mieter bleibt für die Zahlung aller vereinbarten Beträge und aller eindeutig ausgewiesenen Gebühren verantwortlich, sobald er gemäß dem geltenden Verfahren ordnungsgemäß benachrichtigt wurde. Kann die Zahlung nicht über die Zahlungsmethode des Mieters abgewickelt werden, gilt das Rechnungs- und Inkassoverfahren gemäß Artikel 14.6 und 15.4.
Diese Klausel regelt nur die Zahlungsermächtigung und stellt keine Zustimmung zur Datenverarbeitung dar. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutzrecht und der Datenschutzerklärung von AUSTRAUTO, die dem Mieter zum Zeitpunkt der Buchung und auf Anfrage bei der Abholung zur Verfügung gestellt wird (abrufbar unter https://www.iubenda.com/app/privacy-policy/64400855).
15.4. Wenn die Vorautorisierung oder die anschließende Abbuchung abgelehnt wird (z. B. aufgrund unzureichender Deckung, Kartensperrung, Ablauf oder Verlust der Autorisierung) oder wenn die Belastung auch nach dem Verfahren gemäß Artikel 14.4 und 14.5 technisch nicht möglich ist, kann AUSTRAUTO die Zahlung per Rechnung verlangen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zur Eintreibung der Forderung einleiten, jedoch nur für Beträge, die nach Abschluss des in den Artikeln 14.4 und 14.5 beschriebenen Verfahrens rechtlich fällig und zahlbar bleiben.
Dies berührt nicht das Recht von AUSTRAUTO, gemäß diesen Bedingungen und geltendem Recht, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Artikel 14.4 und 14.5, gesetzlich fällige Selbstbehalte, Schadensersatz oder andere Beträge im Zusammenhang mit der Anmietung (einschließlich Verkehrsverstöße, Verwaltungsstrafen oder ähnliche Gebühren und vertragliche Verpflichtungen) geltend zu machen. Alle gemäß diesem Artikel ausgestellten Rechnungen werden gemäß Artikel 14.6 behandelt.
15.5. Zahlungsmittel werden gemäß Artikel 4.2 akzeptiert. Die geltenden Anforderungen werden dem Mieter vor der Abholung mitgeteilt. Die Höhe der Kaution und die Zulassungsvoraussetzungen können je nach Zahlungsmethode variieren, jedoch ausschließlich zu Risikomanagementzwecken und nur innerhalb der durch geltendes Recht zulässigen Grenzen.
16. Datenschutzklausel
Zusammenfassung zum Datenschutz bei der Anmietung (wichtige Informationen)
Diese Zusammenfassung enthält die wichtigsten Informationen gemäß Artikel 12 und 13 DSGVO in klarer und leicht zugänglicher Form.
AUSTRAUTO verarbeitet personenbezogene Daten hauptsächlich zu folgenden Zwecken:
• die Vermietung durchzuführen (Buchung, Fahrzeugübergabe, Kommunikation und Support),
• Zahlungen und Kautionen abzuwickeln und Kosten aus der Vermietung zu begleichen (einschließlich verspätet eingehender Verwaltungsgebühren wie Verkehrsstrafen und Mautgebühren),
• Betrug und Missbrauch zu verhindern und Fahrzeuge zu schützen (z. B. Diebstahlprävention) sowie
• die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. Buchhaltung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten).
AUSTRAUTO verarbeitet personenbezogene Daten nur in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere der DSGVO).
Wichtigste Rechtsgrundlagen: Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c), berechtigte Interessen wie Betrugsbekämpfung und Fahrzeugsicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f); eine Einwilligung wird nur verwendet, wenn sie für eine optionale Verarbeitung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a).
Weitere Einzelheiten (einschließlich Empfänger, Aufbewahrungsfristen und Rechte des Mieters sowie deren Ausübung) finden Sie in der Datenschutzerklärung von AUSTRAUTO, die in Kurzform unter https://www.iubenda.com/app/privacy-policy/64400855 (mit Zugang zur Vollversion) und in der Vollversion unter https://www.iubenda.com/app/privacy-policy/64400855/legal verfügbar und werden dem Mieter vor Vertragsabschluss (z. B. bei der Buchung und/oder bei der Abholung) zur Verfügung gestellt. Die Datenschutzerklärung erläutert die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung, erklärt auch, wer die Daten erhält, wie lange sie gespeichert werden, ob sie außerhalb der EU übertragen werden und wie der Mieter seine Rechte ausüben kann.
16.1. AUSTRAUTO verarbeitet personenbezogene Daten (z. B. Kontaktdaten, Identitätsdaten, Buchungs- und Mietdaten, Zahlungs- und Kaution Daten, Fahrzeugnutzungsdaten (ggf. nur begrenzte Standort-/GPS-Daten, soweit dies zur Diebstahlprävention, Fahrzeugwiederbeschaffung und Vertragserfüllung erforderlich ist)) des Mieters und aller registrierten Fahrer zum Zwecke des Abschlusses, der Durchführung und der Abwicklung des Mietvertrags, einschließlich
(i) Abwicklung der Buchung und Fahrzeugübergabe,
(ii) Überprüfung der Identität und der Mietberechtigung,
(iii) die Abwicklung von Zahlungen, Kautionen und die Abrechnung von Gebühren,
(iv) Kundensupport und Kommunikation,
(v) Verhinderung von Missbrauch, unbefugter Nutzung, Betrug und Diebstahl sowie
(vi) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (einschließlich Buchhaltung, gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Bearbeitung von Rechtsansprüchen aus der Anmietung).
Personenbezogene Daten werden nur in dem für diese Zwecke erforderlichen Umfang und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere der DSGVO) verarbeitet. Weitere Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von AUSTRAUTO enthalten, die dem Mieter vor Vertragsabschluss (z. B. bei der Buchung und/oder bei der Abholung in klar zugänglicher Form) zur Verfügung gestellt wird.
AUSTRAUTO benötigt keine Einwilligung des Mieters für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den Abschluss und die Erfüllung des Mietvertrags oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Wird für optionale Verarbeitungsaktivitäten (z. B. bestimmte Marketing-Cookies) eine Einwilligung eingeholt, hat die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung keinen Einfluss auf die Möglichkeit des Mieters, ein Fahrzeug zu mieten.
16.2. AUSTRAUTO darf personenbezogene Daten (wie Name, Adresse und mietbezogene Informationen) nur dann und soweit offenlegen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben, für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlich oder für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist, insbesondere:
(a) an zuständige Behörden, Gerichte oder öffentliche Stellen als Antwort auf eine rechtlich gültige und begründete behördliche Anfrage (z. B. Verkehrsstrafen, Mautforderungen, Ermittlungen oder Gerichtsverfahren);
(b) an Versicherer, Inkassodienstleister, Rechtsberater oder Inkassodienstleister, wenn dies für die Bearbeitung von Ansprüchen aus der Anmietung erforderlich ist (z. B. Unfälle, Diebstahl, Beschädigung oder Nichtzahlung), und nur in dem für diese Bearbeitung erforderlichen Umfang;
(c) an Dritte oder deren gesetzliche Vertreter, jedoch nur, wenn dies zur Untersuchung, Verteidigung oder Verfolgung von Rechtsansprüchen aus der Anmietung oder Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist (z. B. bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen Rechte Dritter, der durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, unrechtmäßiger Fahrzeugentziehung oder Hausfriedensbruch), vorausgesetzt, dass diese Weitergabe verhältnismäßig ist, sich auf die erforderlichen Mindestdaten beschränkt und auf einer geltenden Rechtsgrundlage beruht.
AUSTRAUTO gibt personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres auf Anfrage an Dritte weiter, sondern nur, wenn eine gültige Rechtsgrundlage und die Erforderlichkeit gemäß der DSGVO gegeben sind.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig, wird AUSTRAUTO den Mieter unverzüglich über eine solche Weitergabe informieren, es sei denn, dies wäre gesetzlich verboten oder würde eine Untersuchung oder eine gesetzliche Verpflichtung beeinträchtigen.
Jede solche Weitergabe beschränkt sich auf das für den jeweiligen Zweck erforderliche Maß und hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Rechte des Mieters.
17. Online-Reservierungen und Dienstleistungen auf der Website www.dryyve.com
17.1. AUSTRAUTO ist ein Anbieter von Online-Fahrzeugvermietungsdiensten und betreibt eine digitale Plattform, die unter https://dryyve.at und/oder https://dryyve.com („Plattform“) zugänglich ist. Für Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, „DSA“), einschließlich Benachrichtigungen, Berichten oder Auskunftsersuchen, können Nutzer AUSTRAUTO über folgende Kanäle kontaktieren:
- E-Mail: info@dryyve.at
- Postanschrift: Objekt 134, Parkhaus 4, Autovermietungszentrum 0A2804, 1300 Vienna International Airport, Österreich
17.2. Meldungen über illegale Inhalte (DSA Art. 16)
Nutzer und Dritte können Hinweise auf Inhalte, die sie gemäß Artikel 16 DSA als rechtswidrig erachten, per E-Mail an info@dryyve.at übermitteln.
Meldungen sollten mindestens Folgendes enthalten:
- eine klare Erklärung, warum der Inhalt als rechtswidrig angesehen wird;
- die genaue URL oder den genauen Speicherort des Inhalts;
- alle verfügbaren Belege oder Informationen.
Meldungen sollten in gutem Glauben erfolgen. AUSTRAUTO kann offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Meldungen im Rahmen der geltenden Gesetze ignorieren. AUSTRAUTO behält sich das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Informationen anzufordern. Gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen kann AUSTRAUTO Inhalte, die illegal sind oder gegen diese Bedingungen verstoßen, entfernen oder den Zugriff darauf einschränken. Entscheidungen können im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 17.5 überprüft werden.
17.3. Verpflichtung zur Angabe von Gründen für Einschränkungen oder Entfernungen
Wenn AUSTRAUTO den Zugang eines Nutzers zur Plattform einschränkt, aussetzt oder beendet oder eine Buchung ablehnt (z. B. aus Gründen der Sicherheit, Betrugsbekämpfung, Zahlungsproblemen oder der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften), wird AUSTRAUTO dem Nutzer unverzüglich eine klare und benutzerfreundliche Begründung vorlegen, sofern dies nach geltendem Recht erforderlich ist, einschließlich:
- die Hauptgründe für die Entscheidung;
- alle relevanten vertraglichen oder rechtlichen Grundlagen;
- Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe, einschließlich des internen Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 17.4.
Soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, stellt AUSTRAUTO diese Erklärung in dauerhafter oder anderweitig zugänglicher Form zur Verfügung.
17.4. Internes Beschwerdeverfahren (DSA Art. 20)
Nutzer können innerhalb von sechs (6) Monaten nach Benachrichtigung schriftlich unter info@dryyve.at Beschwerde gegen Entscheidungen in Bezug auf Inhalte, Zugangsbeschränkungen oder Ablehnungen gemäß diesem Artikel einlegen. AUSTRAUTO wird die Beschwerde unverzüglich prüfen und, soweit möglich, innerhalb von dreißig (30) Tagen eine Antwort geben.
Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf das Recht des Nutzers, eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustreben oder rechtliche Schritte einzuleiten. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, können Nutzer Streitigkeiten auch an eine unabhängige Streitbeilegungsstelle weiterleiten, sofern eine solche vorhanden ist.
17.5. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit Behörden
AUSTRAUTO arbeitet gemäß geltendem Recht mit den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden zusammen und wird auf rechtlich begründete Anfragen wie erforderlich reagieren.
17.6. Überwachung und Transparenzberichterstattung
Soweit dies gemäß dem DSA erforderlich ist, veröffentlicht AUSTRAUTO Transparenzinformationen über den Umgang mit Meldungen, Einschränkungen und Beschwerden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
18. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht und sonstige Bestimmungen
18.1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ist der Mieter Verbraucher, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Landes, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt (Artikel 6 der Rom-I-Verordnung, (EG) Nr. 593/2008).
Bei Auslandsreisen hat der Mieter auch die geltenden lokalen Verkehrs- und sonstigen zwingenden Vorschriften in den durchquerten Ländern zu beachten.
18.2. Ist der Mieter Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Gerichtsbarkeit. Insbesondere unterliegen Streitigkeiten mit Verbrauchern den Gerichtsbarkeitsvorschriften des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung).
Ist der Mieter kein Verbraucher, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wien, Innere Stadt, Österreich.
18.3. Dieser Vertrag stellt zusammen mit allen Dokumenten, auf die darin ausdrücklich Bezug genommen wird oder die anderweitig ausdrücklich vereinbart und vom Mieter im Zusammenhang mit der Anmietung anerkannt wurden (einschließlich des Mietvertrags, der Buchungsbestätigung, der an der Mietstation unterzeichneten Kundenbestätigung/Erklärung, aller geltenden Preislisten/Kostenaufstellungen und aller vereinbarten Schutzpakete oder optionalen Produkt-/Dienstleistungsbedingungen), die vertraglichen Vereinbarungen zwischen AUSTRAUTO und dem Mieter bezüglich der Anmietung dar.
Werden vor der Fahrzeugübergabe an der Mietstation Gebühren bekannt gegeben, gelten diese nur, wenn sie im Mietvertrag und/oder in der Kundenbestätigung/Erklärung enthalten oder ausdrücklich darin aufgenommen sind und vom Mieter durch Unterschrift oder gleichwertige elektronische Zustimmung akzeptiert werden.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sollten aus Gründen der Klarheit und zu Beweiszwecken schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (einschließlich elektronischer Zustimmung, Unterschriftserfassung oder E-Mail) festgehalten werden. Diese Klausel hat keinen Einfluss auf die zwingenden gesetzlichen Rechte der Verbraucher oder auf gültig abgeschlossene Vereinbarungen nach geltendem Recht, einschließlich Vereinbarungen, die in einer anderen gesetzlich zulässigen Form getroffen wurden.
18.4. Sollte eine Bestimmung oder Klausel des Mietvertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht beeinträchtigt werden.